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Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, die für Militär-
personen des eigenen Heeres bei Ausführung der gleichen Arbeiten gelten
(oder, falls solche Sätze nicht bestehen, nach einem Satze, wie er den geleisteten
Arbeiten entspricht).
Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen oder
für Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im Einverständnis
mit der Militärbehörde festgestellt.
Der Verdienst der Kriegsgefangenen soll zur Besserung ihrer Lage ver-
wendet und der Überschuß nach Abzug der Unterhaltungskosten ihnen bei der
Freilassung ausgezahlt werden.
Art. 7. Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen be-
finden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen.
In Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den Kriegfüh-
renden sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und
Kleidung auf demselben Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung,
die sie gefangen genommen hat.
Art. 8. Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften und
Befehlen, die in dem Heere des Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich be-
finden. Jede Unbotmäßigkeit kann mit der erforderlichen Strenge geahndet
werden.
Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor es ihnen
gelungen ist, ihr Heer zu erreichen, oder bevor sie das Gebiet verlassen haben,
das von den Truppen, welche sie gefangen genommen hatten, besetzt ist, unter-
liegen disziplinarischer Bestrafung.
Kriegsgefangene, die nach gelungener Flucht von neuem gefangen genom--
men werden, können für die frühere Flucht nicht bestraft werden.
Art. 9. Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen
wahren Namen und Dienstgrad anzugeben; handelt er gegen diese Vorschrift,
so können ihm die Vergünstigungen, die den Kriegsgefangenen seiner Klasse
zustehen, entzogen werden.
Art. 10. Kriegsgefangene können gegen Ehrenwort freigelassen werden,
wenn die Gesetze ihres Landes sie dazu ermächtigen; sie find alsdann bei ihrer
persönlichen Ehre verbunden, die übernommenen Verpflichtungen sowohl ihrer
eigenen Regierung als auch dem Staate gegenüber, der sie zu Kriegsgefangenen
gemacht hat, gewissenhaft zu erfüllen.
Ihre Regierung ist in solchem Falle verpflichtet, keinerlei Dienste zu ver-
langen oder anzunehmen, die dem gegebenen Ehrenworte widersprechen.
Art. 11. Ein Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden, seine Frei-
lassung gegen Ehrenwort anzunehmen; ebensowenig ist die feindliche Regierung
verpflichtet, dem Antrag eines Kriegsgefangenen auf Entlassung gegen Ehren-
wort zu entsprechen.
Art. 12. Jeder gegen Ehrenwort entlassene Kriegsgefangene, der gegen
den Staat, dem gegenüber er die Ehrenverpflichtung eingegangen ist, oder
gegen dessen Verbündete die Waffen trägt und wieder ergriffen wird, verliert
das Recht der Behandlung als Kriegsgefangener und kann vor Gericht gestellt
werden.