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Art. 13. Personen, die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar anzuge-
hören, wie Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und
Lieferanten, haben, wenn sie in die Hand des Feindes geraten und diesem ihre
Festhaltung zweckmäßig erscheint, das Recht auf Behandlung als Kriegs-
gefangene, vorausgesetzt, daß sie sich im Besitz eines Ausweises der Militär-
behörde des Heeres befinden, das sie begleiteten.
Art. 14. Beim Ausbruche der Feindseligkeiten wird in jedem der krieg-
führenden Staaten und eintretenden Falles in den neutralen Staaten, die
Angehörige eines der Kriegführenden in ihr Gebiet aufgenommen haben, eine
Auskunftsstelle alle die Kriegsgefangenen betreffenden Anfragen beant-
worten, und erhält von den zuständigen Dienststellen alle Angaben über die
Unterbringung und deren Wechsel, über Freilassungen gegen Ehrenwort, über
Austausch, über Entweichungen, über Aufnahme in die Hospitäler und über
Sterbefälle sowie sonstige Auskünfte, die nötig sind, um über jeden Kriegs-
gefangenen ein Personalblatt anzulegen und auf dem laufenden zu erhalten.
Die Auskunftsstelle verzeichnet auf diesem Personalblatte die Matrikel-
nummer, den Vor- und Zunamen, das Alter, den Heimatsort, den Dienstgrad,
den Truppenteil, die Verwundungen und den Tod sowie alle besonderen Be-
merkungen. Das Personalblatt wird nach dem Friedensschlusse der Regierung
des anderen Kriegführenden übermittelt.
Die Auskunftstelle sammelt ferner alle zum persönlichen Gebrauche
dienenden Gegenstände, Wertsachen, Briefe usw., die auf den Schlachtfeldern
gefunden oder von den (gegen Ehrenwort entlassenen, ausgetauschten, ent-
wichenen oder) in Hospitälern oder Feldlazaretten gestorbenen Kriegsgefan-
genen hinterlassen werden, und stellt sie den Berechtigten zu.
Art. 15. Die Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die ordnungsmäßig
nach den Gesetzen ihres Landes gebildet worden sind und den Zweck verfolgen,
die Vermittler der mildtätigen Nächstenhilfe zu sein, erhalten von den Krieg-
führenden für sich und ihre ordnungsmäßig beglaubigten Agenten jede Er-
leichterung innerhalb der durch die militärischen Erfordernisse und die Ver-
waltungsvorschriften gezogenen Grenzen, um ihre menschenfreundlichen Be-
strebungen wirksam ausführen zu können. Den Delegierten dieser Gesell-
schaften kann auf Grund einer ihnen persönlich von der Militärbehörde erteilten
Erlaubnis und gegen die schriftliche Verpflichtung, sich allen von dieser etwa
erlassenen Ordnungs- und Polizeivorschriften zu fügen, gestattet werden, Bei-
hilfen an den Unterbringungsstellen sowie an den Rastorten der in die Heimat
zurückkehrenden Gefangenen zu verteilen.
Art. 16. Die Auskunftsstellen genießen Portofreiheit. Briefe, Postan-
weisungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen be-
stimmt find oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande der Auf-
gabe als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen
Postgebühren befreit.
Die als Liebesgaben und Beihilfen für Kriegsgefangene bestimmten
Gegenstände sind von allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von
den Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit.
Art. 17. Die gefangenen Offiziere erhalten') dieselbe Besoldung, wie sie
P) 1899: können erhalten.