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derungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließung
ihrer Klagbarkeit.:)
Den Kriegführenden ist ebenfalls untersagt, Angehörige der Gegenpartei
zur Teilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr Land zu zwingen;
dies gilt auch für den Fall, daß sie vor Ausbruch des Krieges angeworben
waren.2)
Art. 24. Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um
sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt.
Art. 25. Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten
oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei“) anzugreifen oder zu be-
schießen. «
Art. 26. Der Befehlshaber einer angreifenden Truppe soll vor Beginn
der Beschießung, den Fall eines Sturmangriffs ausgenommen, alles, was an
ihm liegt, tun, um die Behörden davon zu benachrichtigen.
Art. 27. Bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen
Vorkehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der
Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen
Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwundete
soviel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig zu einem
militärischen Zwecke Verwendung finden.
Pflicht der Belagerten ist es, diese Gebäude oder Sammelplätze mit deut-
lichen besonderen Zeichen zu versehen und diese dem Belagerer vorher bekannt-
zugeben.
Art. 28. Es ist untersagt, Städte oder Ansiedelungen, selbst wenn sie im
Sturme genommen sind, der Plünderung preiszugeben.
Zweites Kapitel. Spione.
Art. 29. Als Spion gilt nur, wer heimlich oder unter falschem Vorwand
in dem Operationsgebiet eines Kriegführenden Nachrichten einzieht oder ein-
zuziehen sucht, in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzuteilen.
Demgemäß sind Militärpersonen in Uniform, die in das Operations-
gebiet des feindlichen Heeres eingedrungen sind, um sich Nachrichten zu ver-
schaffen, nicht als Spione zu betrachten. Desgleichen gelten nicht als Spione:
Militärpersonen und Nichtmilitärpersonen, die den ihnen erteilten Auftrag,
Mitteilungen an ihr eigenes oder an das feindliche Heer zu überbringen, offen
ausführen. Dahin gehören ebenfalls Personen, die in Luftschiffen befördert
werden, um Mitteilungen zu überbringen oder um überhaupt Verbindungen
zwischen den verschiedenen Teilen eines Heeres oder eines Gebiets aufrecht-
zuerhalten.
Art. 30. Der auf der Tat ertappte Spion kann nicht ohne vorausgegan-
genes Urteil bestraft werden.
Art. 31. Ein Spion, welcher zu dem Heere, dem er angehört, zurückge-
kehrt ist und später vom Feinde gefangen genommen wird, ist als Kriegs-
gefangener zu behandeln und kann für früher begangene Spionage nicht ver-
antwortlich gemacht werden.
1) Der Zusatz der Ziffer h ist eine der wichtigsten Anderungen, welche das
Abkommen von 1907 gegenüber dem von 1899 aufweist.
S. Anm. zu Art. 44.
*) Der Zusatz hat besonders für den Luftkrieg Bedeutung.
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