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Recht und Wirtschaft sind in der Ausbildung des von ihnen an-
erkannten Wertkreises im Laufe der Jahrhunderte immer, um das Fremd-
wort zu gebrauchen, abstrakter geworden. Ebenso, wie sich das allgemeine
Denken des Menschen immer weiter von dem unmittelbar mit den Sinnen
Erfaßten zu dem nur durch den Begriff Bestimmten entwickelt hat, ist diese
begriffliche Zusammenfassung auch in der Rechtsordnung, wie im Wirt-
schaftsleben zu Bedeutung gelangt. Man würde daher mit seinen Er-
wägungen auf der Stufe einer früheren Kultur stehen bleiben, wollte man
den Kriegsschaden nur mit Bezug auf die einzelnen, sinnlich wahrnehm-
baren Vermögenswerte betrachten. Ebenso wichtig, ja vielleicht sehr viel-
wichtiger, ist es, danach zu forschen, wie er sich für die Gesamtheit dessen
stellt, was wir mit dem Begriff der Anternehmung, des Geschäfts, des Ver-
mögens zusammenfassen.
Hier ist zunächst zu sagen, daß der Krieg an sich durch die Ein-
schränkung zahlreicher Vorgänge friedlichen Wirtschaftslebens naturgemäß
die Volkswirtschaft erbeblich gestört und geschädigt hat. Der Krieg kann
als eine der einfachsten und zugleich schwersten Erscheinungsformen einer
Wirtschaftskrisis gelten, und man wird sich von vornherein darüber klar
sein müssen, daß der Kriegsschaden, soweit er auf diesen allgemeinen Wir-
kungen einer Wirtschaftskrisis beruht, keinen Schadenersatzanspruch inner-
halb der Staatsgemeinschaft gewähren kann. So wenig bei einer aus.
anderen Gründen erfolgenden Wirtschaftskrisis die besonders schwer ge-
troffenen Schichten der Bevölkerung verlangen können, daß ihnen ihr
ganzer Schade von der Staatsgemeinschaft ersetzt werde, ebensowenig be-
steht grundsätzlich für den aus der Kriegswirtschaftskrisis sich ergebenden
Schaden ein Ersatzanspruch. Je schärfer man sich das vor Augen hält, desto
klarer erkennt man, welche Bedeutung die dem Feinde abzufordernde
Kriegsentschädigung hat. Sie stellt eine der wichtigsten Früchte des Sieges
dar; bei der heutigen Ausdehnung des Kriegsschadens vielleicht sogar die
wichtigstel
Der gegenwärtige Krieg hat zu tiefen Eingriffen in den Vermögens-
kreis des einzelnen Bürgers auch deshalb geführt, weil infolge der Ein-
kreisung des Deutschen Reiches eine besondere wirtschaftliche Kriegsgesetz-
gebung erforderlich war. Sie hat in einer seit Jahrhunderten nicht mehr
bekannten Strenge vieles angetastet, was man sonst wohlerworbene Rechte
des einzelnen nannte, und was als unentbehrliche Grundlage der perfön-
lichen und geschäftlichen Freiheit galt. Zum Wohle des Staates sind dem
einzelnen Einschränkungen auferlegt worden, die für ihn vielfach schweren
Vermögensschaden zur Folge gehabt haben. Bei der Darstellung des
geltenden Rechts wird es daher eine der wichtigsten Fragen sein, o## und