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Grundpfeiler für die Entwicklung der Vereinigten Staaten von Nord-
amerika gewesen, und bildet auch heute noch einen festen Kern, der für die
Zukunft des Landes von größerer Bedeutung ist, als man nach den gegen-
wärtigen politischen Machtverhältnissen annehmen könnte.
Soweit die ehemaligen Deutschen Bürger fremder Staaten geworden
sind, scheiden sie für die vorliegende Betrachtung aus. Der Teil der ebe-
maligen Deutschen aber, der nicht in die Staatsgemeinschaft eines anderen
Volkes eingetreten ist, darf bei der Erörterung des deutschen Kriegsschadens
nicht vergessen werden.
Es handelt sich um die ehemaligen Deutschen, die staat-
los sind. Deutsche, die nicht Deutsche sind — so hat das Ausland höhnisch
diesen Bestandteil unseres Volkstums genannt. Der Krieg hat diese nicht
zum Deutschen Reiche zählenden ehemaligen Deutschen in eine ganz be-
sonders schlimme Lage gebracht. Das Deutsche Reich rechnet sie nicht zu
seinen Bürgern und hat es bisher im allgemeinen abgelehnt, seinen Schutz
auf sie auszudehnen. Unsere Feinde hingegen kümmern sich nicht um
Doktorfragen des Staatsrechts und behandeln diese staatlosen ehemaligen
Deutschen einfach als Angehörige der feindlichen Macht. So stehen diese
ehemaligen Deutschen zwischen den kriegführenden Staaten und entbehren
des größten Vorzugs, den der einzelne in dieser Zeit haben kann: einem
Staate anzugehören, der für ihn eintritt.
Zahlenmäßig festzustellen, um wieviel Menschen es sich hierbei handelt
und welche Werte in Frage stehen, ist zurzeit unmöglich. Nur die wenigen,
die sich mit diesen Fragen auch schon vor dem Kriege beschäftigt haben,
wissen aus der Erfahrung des Lebens, daß auch dieser Teil unseres Volks-
tums an Zahl wie an Wert nicht gering ist, und daß es für die weitere Ent-
wicklung Deutschlands als Weltmacht nicht ohne Einfluß sein wird, wie das
Deutsche Reich künftig diese staatlosen Deutschen behandelt.
Wie hat es kommen können, daß so viele Deutschen staatlos geworden
sind?
Das erklärt sich aus den gesetzlichen Vorschriften über das deutsche
Staatsbürgerrecht und aus der Handhabung, die eine aus kleinen Ver-
hältnissen emporgewachsene Bureaukratie als für die Entwicklung des
Staates nützlich erachtet hat.
Schon vor dem Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust des
deutschen Staatsbürgerrechts vom Jahre 1870 galt in verschiedenen Bundes-
staaten Deutschlands der Satz: Die Staatsangehörigkeit gehe
verloren, wenn ein Bürger eine gewisse Zahl von
Jahrenim Auslandbleibe, ohneseinestaatlichen Aus-
weispapiere in Geltung zu erhalten. Bei der Gründung