Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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des Reiches hielt man es für geboten, diese Uebung zum Reichsgesetz zu 
erheben und ebenfalls zu bestimmen, daß ein Deutscher sein Bürgerrecht 
verliere, wenn er zehn Jahre lang sich im Ausland aufgehalten habe, ohne 
sich in die Matrikel des zuständigen deutschen Konsuls haben eintragen zu 
lassen oder ohne im Besitz gültiger deutscher Ausweispapiere gewesen 
zu sein. 
Daß man eine solche Vorschrift zum Reichsgesetz erhoben hat, lag 
wohl an drei Gründen. Erstens wollte man durch den Zwang zur Ein- 
tragung in die Matrikel oder zur Beschaffung von Ausweispapieren den 
Bestand an Reichsdeutschen im Ausland seststellen und überwachen. 
Zweitens wirkte wohl noch immer die alte Anschauung, daß der Aus- 
wanderer im Grunde mit Zweifeln betrachtet werden müsse und als Aben- 
teurer gelte, der nicht, wie das schon genannte Sprichwort sagt, sich inner- 
halb des Heimatlandes redlich ernähren wolle. Drittens wirkte vielleicht 
auch der Gedanke mit, eine solche Vorschrift würde abschreckend wirken und 
die insbesondere der Landwirtschaft schädliche Abwanderung von Arbeits- 
kräften einschränken können. 
Die Entwicklung hat gezeigt, daß man sich damals nach allen diesen 
Richtungen hin geirrt hat, daß § 21 jenes Reichsgesetzes weder von der 
Auswanderung abgehalten noch zur Feststellung der Reichsdeutschen im 
Auslande beigetragen hat, daß er vielmehr Jahrzehntelang von dem ge- 
samten Auslandsdeutschtum als eine Schmach betrachtet worden ist. 
Die vielen Bemühungen, diesen § 21 zur Aufhebung zu bringen, haben 
endlich zum Ziele geführt, und im Jahre 1913 ist ein neues Staatsbürger- 
gesetz erlassen worden, das den § 21 nicht mehr enthält. 
Neben dieser Gesetzesvorschrift ist es aber noch eine andere gewesen, 
die, wahrscheinlich in noch höherem Maße, dazu beigetragen hat, unserer 
Staatsgemeinschaft wertvolle Bestandteile zu entziehen. Unser Staatsrecht 
kennt die Möglichkeit einer Entlassung aus der Staats- 
angehörigkeit. Die Entlassung muß jedem auf seinen Antrag erteilt 
werden, soweit es sich nicht um jemand handelt, der im wehrpflichtigen Alter 
steht. Dieses beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahre. Nun sind, seit- 
dem das Gesetz von 1870 gilt, in zahllosen Fällen junge Deutsche kurz vor 
Beginn des 18. Lebensjahres auf den Antrag ihres Vaters oder Vormundes 
aus ihrer Staatsangehörigkeit entlassen worden. Nach der Gestaltung des 
Gesetzes mußte solchen Entlassungsanträgen ohne weiteres entsprochen 
werden. Weitaus die meisten ehemaligen Deutschen, die jetzt staatlos sind, 
stammen her aus der Zahl derjenigen, die in solcher Weise auf den Antrag 
ihres Vaters oder Vormundes in einem Alter die Reichsangehörigkeit ver-
	        
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