Zweiter Abschnitt.
Kriegsentschädigung.
Gelingt es, nach einem glücklichen Kriege von dem Feinde eine hohe
Kriegsentschädigung zu erzwingen, so braucht der Sieger nicht sorgsam zu
erwägen, wie weit er seinen Staatsangehörigen Kriegsschaden zu vergüten
habe, sondern man kann aus der Fülle des Errungenen heraus freigebig
verteilen. Schon deshalb ist die Frage der Kriegsentschädigung für den
Kriegsschadenersatz von der allergrößten Bedeutung.
Früher hat man bereits während des Krieges nach Möglichkeit feind-
liches Vermögen in seinen Besitz gebracht. Noch im Dreißigjährigen
Kriege waren Brandschatzung und Plünderung allenthalben die Mittel,
um von dem Gegner im voraus eine Kriegsentschädigung zu erheben, und
wenn auch eine Kaiserliche Verordnung bereits damals das Brandschatzen
verboten hatte, so wurde es tatsächlich doch in weitem AUmfange geübt. Die
Erhebung von Kontributionen während des Krieges ist auch in späteren
Kriegen vorgekommen und namentlich von Napoleon I. als ein wirksames
Mittel benutzt worden, zugleich die eigenen Kassen zu füllen und den Gegner
in seiner Wirtschaftskraft zu schwächen. Im Verhältnis zu dem, was die
Napoleonischen Kriege dem deutschen Volke gekostet hatten, war die Kriegs-
entschädigung, Zzu der Frankreich sich in dem Pariser Frieden von 1815
verpflichtete, mit 265 Millionen Franken sehr gering bemessen. Der Prager
Friede von 1866 hat Österreich-Angarn nur 40 Millionen Taler auferlegt,
und auch die übrigen Friedensschlüsse der letzten hundert Jahre, insbesondere
der Friede von Schimonoseki zwischen Rußland und Japan, haben keinerlei
Kriegsentschädigung vereinbart. Eine Ausnahme bildet nur der Frankfurter
Friede vom 12. Mai 1871, nach welchem Frankreich, wie bekannt, an
Deutschland die für damalige Verhältnisse ungeheure Summe von 5 Mil-
liarden Franken zu zahlen hatte.
Es sei hier kurz erwähnt, in welcher Weise man diese Kriegsentschädi-
gung verwendet hat.
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