Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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der durch diese Kriegsgesetzgebung geschädigt worden ist, mit Ansprüchen 
hervortreten wollte. Opfer haben wohl alle bringen müssen, und ein Opfer 
bringen, heißt nicht, für die dadurch erlittenen Schäden alsbald einen Ersatz 
zu begehren, sondern Opfer bedeutet die endgültige Hergabe eigener 
Werte für das Wohl des Ganzen. Ein Teil des Kriegsschadens muß eben 
von dem einzelnen getragen werden. Es ist undenkbar, daß überhaupt jeder 
Kriegsschade auf dem Konto des einzelnen Bürgers völlig getilgt werden 
könnte. Die Ermittlungen würden sich ins Lferlose verlieren, und diese 
Lferlosigkeit einer großen Zahl von Ansprüchen auf Kriegsschadenersatz be- 
wirkt es, daß vielfach die ganze Frage des Kriegsschadens in ihrer Bedeu- 
tung nicht richtig gewürdigt wird. Die #bertreibung verführt dazu, den 
wesentlichen Kern der Sache mit dem unbegründeten Abermaß zu verwerfen. 
Daß jemand Schaden erlitten und Opfer gebracht hat, begründet sicher noch 
keinen Ersatzanspruch. Rechtlich schon gar nicht, aber auch nicht vor dem 
sittlichen Bewußtsein reifen staatsbürgerlichen Sinnes. Von Kriegsschaden- 
ersatz kann erst dann die Rede sein, wenn entweder ein besonderes Opfer für 
besondere Interessen der Kriegführung vorliegt oder wenn der Schade so 
schwer ist, daß der einzelne aus eigener Kraft sich von ihm nicht wieder er- 
holen kann. Dies werden die beiden Grundgedanken sein, welche bei der 
künftigen Abgrenzung des zu ersetzenden Kriegsschadens den Ausschlag geben 
müssen. 
Nicht unerwähnt dürfen bleiben die Zahlungsverbote, welche 
das Deutsche Reich gegenüber den feindlichen Staaten erlassen hat. An sich 
verstoßen sie gegen das Haager Abkommen über den Landkrieg, das in 
Artikel 23, h der Landkriegsordnung verbietet: 
„Die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte 
und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die Aus- 
schließung ihrer Klagbarkeit.“ 
Die deutschen Zahlungsverbote gegen England, Frankreich und Ruß- 
land sind Vergeltungsmaßregeln. England war die erste Macht, die 
gegen Wortlaut und Geist des Haager Abkommens den Zahlungs- 
verkehr gegen Deutschland hin sperrte. Frankreich und Rußland glaubten, 
folgen zu müssen. So alt, wie das Recht, ist auch der Grundsatz, 
daß dem Rechtsbruch gegenüber Notwehr erlaubt ist. So sind an sich die 
Vergeltungsmaßnahmen des Deutschen Reiches gegenüber den völkerrechts- 
widrigen Handlungen unserer Feinde als Notwehr nicht rechtswidrig. 
Gleichwohl könnte man sagen, das Deutsche Reich müsse, wenn es solche Not- 
wehrhandlungen vornehme, die eigenen Bürger entschädigen, sofern sie unter 
1½½ 50 r* zuus, 3 43 — 1914, 443, 542, 550 (Frankreich); 1914, 
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