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Ansammlungen getroffenen gesetzlichen Maßregeln entsteht. Soweit es sich
um Plünderungen durch feindliche Truppen handelt, kommt dieses Gesetz
natürlich nicht in Frage. Es könnte aber ein klagbarer Anspruch gegen die
Gemeinde dann gegeben sein, wenn Plünderungen oder Zerstörungen durch
Rotten verübt worden sind, ohne daß der Täter im einzelnen Falle festzu-
stellen ist. Vermutlich werden diese Fälle aber für das Deutsche Reich nur
geringe Bedeutung haben:).
Es ergibt sich also für die Ansprüche der Kriegsbeschädigten gegen
den eigenen Staat, daß hier nach den bisherigen Gesetzen nur in sehr engen
Grenzen wirkliche Rechtsansprüche zu begründen sind. Es sind dies nur das
Kriegsleistungsgesetz von 1873, einzelne Vorschriften der neuen Kriegs-
gesetzgebung, welche für Eingriffe in das Einzeleigentum Entschädigung ge-
währen, die Gesetze der Invaliden- und Hinterbliebenenfürsorge sowie das
Rayongesetz, von preußischem Landesrecht allenfalls das Tumultgesetz.
Der Hauptteil des Kriegsschadens steht sonach ohne einen gesetzlichen
Ersatzanspruch gegen den eigenen Staat da. Aus dem Wesen der Rechtsord-
nung und den Zwecken der Staatsgemeinschaft ergeben sich aber die Rechts-
grundsätze, die für eine nach dem Friedensschluß unentbehrliche gesetzliche
Regelung des Kriegsschadens aufzustellen sein werden. Hierbei wird es
natürlich von großer Bedeutung sein, in welchem Umfang den Geschädigten
oder dem Deutschen Reiche Ersatzansprüche gegen das feindliche Ausland
zustehen und was im Friedensvertrag hinsichtlich solcher Ansprüche bestimmt
wird. Wir mühssen daher schon jetzt prüfen, wie nach geltendem Recht für
Kriegsschaden von den feindlichen Staaten und ihren Angehörigen Ver-
gütung verlangt werden kann, und auf welchen Wegen solche Ansprüche sich
verwirklichen lassen.
üeber die Grundsätze, nach denen das Deutsche Reich — unabhängig
von der zu erreichenden Kriegsentschädigung — den Hriegsschaden seiner
Bürger ersetzen und ausgleichen wird, ist zur Zeit noch nichts Endgültiges
bekanntgegeben, es sind bisher lediglich vorbereitende Maß-
nahmen getroffen worden.
Für Preußen hat hierzu die durch den Einfall der Russen bewirkte
Verwüstung der Grenzgebiete Anlaß gegeben. Die Not war so groß und
so dringend, daß hier schleunige Hilfe unentbehrlich war. Anter Hinweis
auf § 35 des Kriegsleistungsgesetzes — jedoch unter ausdrücklicher Ablehnung
irgendeines Rechtsanspruchs auf Ersatz — hat der preußische Staat die
1) Dagegen große Bedeutung für das Ausland. S. Text S. 77 und Anhang
S 196, 198 und 200.