Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

72 
Feststellung der Kriegsschäden und die Zahlung von Vorentschädigungen 
veranlaßt. Das Gleiche ist für Elsaß-Lothringen geschehen. y 
Weniger hilfsbereit hat sich das Reich gegenüber den ausgewiesenen 
und nach der Heimat geflüchteten Auslandsdeutschen erwiesen. Hier hat 
man sich auf die Ermittlung der Kriegsschäden beschränkt, die dem 
„Reichskommissar zur Erörterung von Gewalttätig- 
keiten gegen Zivilpersonen in Feindesland“ übertragen 
worden iste). Aus den amtlichen Bekanntmachungen, die hierüber ergangen 
sind, läßt sich entnehmen, welche Absichten bei der Regierung binsichtlich 
des Kriegsschadenersatzes bestehen. Für Privatforderungen scheint das Reich 
sich auf die Wiederberstellung des früheren Rechtszustandes beschränken zu 
wollens) — was angesichts der schon erwähnten Schwierigkeiten einer 
Rechtsverfolgung im Auslande den geschädigten deutschen Gläubigern vor- 
aussichtlich nicht viel nützen würde. 
Im übrigen ist für Anmeldungen von Kriegsschäden die Zuständigkeit 
folgendermaßen bestimmt: 
1. Schutzgebiete (außer Aautschon) Reichskolonialamt 
2. Kiautsch . .. Reichs-Marineamt 
3. Seeschiffahrrtrt. Riichsamt des Innern, Abteilung III 
4. Binnenschiffahrt .Reichskommissar zur Erörterung von 
Gewalttätigkeiten gegen Zidilper- 
sonen in Feindesland, Berlin W 35, 
Potsdamer Straße 38 
5. Schäden in Feindesland wiie bei Ziffer 4 
6. Schäden in Ostporeußgen Kriegshilfskommission zu Königsberg 
i. Pr. und die Kriegsbilfsausschüsse 
7. Schäden in Westpreußgen Purovinzialausschuß zu Danzig 
8. Schäden in Elsaß-Lothringen Kriegshilfsausschüsse II 
9. Schäden durch Beschlagnahme 
von Werten in den okkupier- 
ten Gebieteen Rieichsentschädigungs = Kommission in 
Berlin 
10. Schäden in Belgien Enrtschädigungsamt in Brüssel. 
Trotz mehrfacher Anregungen hat das Reich den Auslandsdeutschen 
bisher keine Vorentschädigung gezahlt, auch nicht, wie im Jahre 1871, be- 
1) Die hierfür veröffentlichten Bestimmungen sind im Anhang abgedruckt. S. 181. 
2) Die Bestimmungen für die Anmeldung von Kriegsschäden bei dem Reichs- 
kommissar sind im Anhang abgedruckt. S. 179. 
8) Ziffer 5 der Bekanntmachung vom 18. April 1915. S. Anhang S. 180.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.