Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

2. Ansprüche gegen feindliche Staaten. 
a) Ansprüche der einzelnen geschädigten Bürger. 
Auch diejenigen Forderungen, die bei Ausbruch des Krieges bereits 
entstanden, aber noch in der Schwebe waren, können, wie schon dargelegt 
worden ist, Gegenstand eines Kriegsschadens und daher auch Kriegsschaden- 
ersatzes sein. Als deutsche Gläubiger feindlicher Staaten kommen in erster 
Reihe die Besitzer von Staatsanleihen in Betracht. Es läßt sich kaum fest- 
stellen, wie große Summen von ausländischen Staatspapieren in deutschen 
Händen sind, und welcher Schade den Inhabern solcher Werte durch den 
Krieg entstanden ist. Zinsendienst und Tilgung, unter Umständen auch die 
Sicherheit des Kapitals selbst, wird vielleicht bei manchen Staaten gefährdet 
werden. Bedeutet doch dieser Krieg einen Eingriff in die Finanzwirtschaft 
aller Staaten der Welt, so schwer und tief, wie noch nichts bisher. Man 
weiß das ja ohnehin, es dürfte aber doch von Interesse sein, wenn man 
sich in Zahlen klarmacht, welchen Einfluß der Krieg schon in dem ersten 
Jahre auf den Haushalt der wichtigsten Staaten der Welt ausgeübt hat. 
Das zeigt sich am besten an dem Staatsschuldenwesen. Daher seien hier 
einige Zahlen genannt, die einer von Jacobit) gemachten Zusammenstellung 
entnommen sind. Danach ergibt sich für die Staatsschulden der 
kriegführenden Mächte folgendes: 
  
  
  
  
  
[W*i Bestand bei Ausbruch Aufnahmen während 
des Krieges des 1. Kriegsjabres 
Deutsches Reich (mit Bundesstaaten) 21205 Mill. Mt. 13584 Mill. Mt. 
österreich-Ungarn . .. 16 371 „ „ 6816 „ „ 
Frankreich 26 654 „ „ 13901 „ „ 
Großbritannien (mit Kolonien). 836 314 „ „ 27501 „ „ 
Rußland 119055 „ „ 16821 „ „ 
Italen 14500),2156 „ „ 
Belgien 3029 „ „ 610 „ „ 
Japan.n. .. . 5137 „ „ 61 „ „ 
Serben 530 „ „ 98 „ „ 
Montenegrooon 8 „ „ 04 „ „ 
142 803 Mill. Mk. 81 548 Mill. Mk. 
  
120% Jacobi, Die Staatsschulden des ersten Kriegsjahres. Bankarchiv 1915.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.