2. Ansprüche gegen feindliche Staaten.
a) Ansprüche der einzelnen geschädigten Bürger.
Auch diejenigen Forderungen, die bei Ausbruch des Krieges bereits
entstanden, aber noch in der Schwebe waren, können, wie schon dargelegt
worden ist, Gegenstand eines Kriegsschadens und daher auch Kriegsschaden-
ersatzes sein. Als deutsche Gläubiger feindlicher Staaten kommen in erster
Reihe die Besitzer von Staatsanleihen in Betracht. Es läßt sich kaum fest-
stellen, wie große Summen von ausländischen Staatspapieren in deutschen
Händen sind, und welcher Schade den Inhabern solcher Werte durch den
Krieg entstanden ist. Zinsendienst und Tilgung, unter Umständen auch die
Sicherheit des Kapitals selbst, wird vielleicht bei manchen Staaten gefährdet
werden. Bedeutet doch dieser Krieg einen Eingriff in die Finanzwirtschaft
aller Staaten der Welt, so schwer und tief, wie noch nichts bisher. Man
weiß das ja ohnehin, es dürfte aber doch von Interesse sein, wenn man
sich in Zahlen klarmacht, welchen Einfluß der Krieg schon in dem ersten
Jahre auf den Haushalt der wichtigsten Staaten der Welt ausgeübt hat.
Das zeigt sich am besten an dem Staatsschuldenwesen. Daher seien hier
einige Zahlen genannt, die einer von Jacobit) gemachten Zusammenstellung
entnommen sind. Danach ergibt sich für die Staatsschulden der
kriegführenden Mächte folgendes:
[W*i Bestand bei Ausbruch Aufnahmen während
des Krieges des 1. Kriegsjabres
Deutsches Reich (mit Bundesstaaten) 21205 Mill. Mt. 13584 Mill. Mt.
österreich-Ungarn . .. 16 371 „ „ 6816 „ „
Frankreich 26 654 „ „ 13901 „ „
Großbritannien (mit Kolonien). 836 314 „ „ 27501 „ „
Rußland 119055 „ „ 16821 „ „
Italen 14500),2156 „ „
Belgien 3029 „ „ 610 „ „
Japan.n. .. . 5137 „ „ 61 „ „
Serben 530 „ „ 98 „ „
Montenegrooon 8 „ „ 04 „ „
142 803 Mill. Mk. 81 548 Mill. Mk.
120% Jacobi, Die Staatsschulden des ersten Kriegsjahres. Bankarchiv 1915.