86
eben außerhalb der Rechtsordnung und hat, wie unser Kanzler sagt, nur
noch zu sehen, wie man sich durchhaut.
Solche Handlungsweise läßt sich aber auch durchaus vor Recht und
Gesetz vertreten. Sie bedeutet eben im Völlerrecht das, was in allem
innerstaatlichen Recht als Notwehr anerkannt ist.
Wird man sich also im Grunde auch dazu bekennen müsssen, daß trotz
formeller Bedenken die Vorschriften des Haager Abkommens gültige Vor-
schriften des Völkerrechts sind — sei es wegen ihrer schriftlichen Nieder-
legung in diesem Abkommen oder als allgemein anerkannte Grundsätze
menschlicher Kultur —, man wird ein zweites Bedenken haben, das nicht
das Recht berührt, sondern seine Verwirklichung. Wie sollen solche
Ansprüche durchgeführt werden? Werden die Staaten, die
sich nicht gescheut haben, im Kriege das Recht zu brechen, später gewillt
sein, solche Tat zu sühnen? Hoffen wir, daß der Sinn für Gerechtigkeit,
schließlich auch die Rücksicht auf das Urteil der anderen
Völker der Welt dazu führen wird, daß im Friedensschluß alle
Staaten anerkennen: wenn schon das Völkerrecht in diesem Kriege so oft
gebrochen worden ist, soll doch in allen Fällen Ersatz für den Schaden
geleistet werden, den solche Rechtswidrigkeiten nachweislich veranlaßt
haben.
Man beklagt es ja oft als den größten Mangel des Völkerrechts, daß
ihm der unmittelbare Zwang seiner Anerkennung fehlt, der Zwang, wie
ihn innerhalb des einzelnen Staates das Gericht auf die Bürger der Ge-
meinschaft ausübt. Der Ausbruch des Krieges und die Art der Krieg-
führung haben, vor allem in Deutschland, manchen redlichen Mann an dem
Völkerrecht überhaupt verzweifeln lassen, oder sie haben diesem Worte einen
spöttischen oder lächerlichen Klang gegeben. Dem ist entgegenzuhalten,
daß der wichtigste Anterschied des Völkerrechts von dem innerstaatlichen
Recht der ist: es hat nicht mit einzelnen Menschen zu tun, sondern mit
großen Gemeinschaften, zu denen Menschen sich zusammengeschlossen haben.
Auf die Dauer ist es unmöglich, daß die Staaten in einem Zustand ver-
harren, wie er jetzt zwischen ihnen besteht. Die Rechtlosigkeit der Gesinnung,
wie sie sich jetzt allzu oft in der Zeit des Zornes und der Erbitterung gezeigt
hat, ist schließlich doch nur ein vorübergehender Zustand, und je schroffer
die Auswüchse sind, welche die Kriegszeit gerade im Gebiet des Völker-
rechts erdulden muß, desto schärfer und klarer wird sich über die ganze
Welt hin die Erkenntnis verbreiten, daß sich ein dauernder erträglicher
Zustand ebenso wie zwischen den einzelnen Menschen, auch zwischen den
Völkern nur durch eine gerechte und sichere Ordnung des Ver-
kehrs ermöglichen läßt.