Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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3. Ansprüche gegen Angehörige feindlicher Staaten. 
Wie Rechtsansprüche zwischen Angehörigen verschiedener Staaten 
zu regeln seien, die Summe solcher Vorschriften hat man bisher „Inter- 
nationales Privatrecht“ genannt. Man hätte es vielleicht besser Völker- 
recht nennen können, und dasjenige, was man sonst mit Völkerrecht be- 
zeichnet, als Staatenrecht kennzeichnen sollen. 
Auch dieser Teil des Rechtes der Völker, der den Verkehr der ein- 
zelnen Bürger miteinander regeln soll, ist noch ganz im Werden. Zwar ist 
er schon sehr viel fester ausgebildet, als das Staatenrecht, zwar hat er in 
einer großen Zahl von Staatsverträgen und innerstaatlichen Gesetzen feste 
Anhaltspunkte gewonnen, auf denen sich der Bau eines die ganze Welt 
umspannenden Verkehrsrechtes aufrichten kann, es fehlt aber auch dieser 
Rechtsordnung noch allenthalben an Kbersichtlichkeit und an bestimmter 
Form. Der Krieg, der auch hier manche Rechtswidrigkeit hat entstehen 
und manche Rechtlosigkeit hat beobachten lassen, wird letzten Endes doch 
die Entwicklung dieses Rechtsgebietes unendlich fördern, vor allem des- 
halb, weil er allen Völkern der Welt klar vor Augen führt, wie groß der 
Wert des Rechts für das Leben sei. 
Gerade im Bereich des Kriegsschadens haben sich hier besondere 
Schwierigkeiten und neue Aufgaben erhoben. 
Während des Krieges hat sich die Gesetzgebung aller kriegführenden 
Staaten naturgemäß in der Hauptsache nur mit dem befaßt, was drin- 
gend war und sofortige Regelung verlangte. Mit Friedensschluß wird 
eine neue große Aufgabe an uns herantreten. Es wird sich nicht nur 
darum handeln, die für den Krieg eingerichtete Rechtsordnung in den 
Friedensstand wieder hinüberzuführen, sondern es werden infolge des 
Krieges ganz neue Tatbestände zu regeln sein, für die das bisherige 
Recht nicht ausreicht. Das betrifft vor allem die Rechtsbeziehungen 
zwischen den Angehörigen verschiedener Staaten: Einfluß des Krieges und 
der Verkehrsstockungen auf Lieferungsverpflichtungen, Verzug und Rück- 
trittsrecht, Urheberrechte, insbesondere Patente und Markenschutz, Ver- 
sicherungsrecht und in weitem Amfange auch das Recht der Bank-- und 
Börsengeschäfte. 
Wenn alle diese Rechtsfragen, die nach Beendigung des Krieges im 
Verkehr der Völker auftauchen werden, von jedem Staat nach seinem Be- 
lieben geordnet werden können, so wird dies ein buntes Durcheinander 
von Rechtsvorschriften geben, das vielleicht für die Entwicklung von Handel 
und Verkehr ein ebenso großes Hindernis bedeuten könnte, wie ein Krieg. 
Stebt doch auch die Rechtsbildung der einzelnen in Betracht kommenden
	        
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