Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Staaten auf sehr verschiedener Stufe. Im allgemeinen wird man sagen 
können, daß Deutschland, Österreich--Ungarn und Frankreich in der Aus- 
bildung des Rechts am weitesten vorgeschritten sind. England hat in seinem 
Rechtsleben ganz andere Wege eingeschlagen als die Mächte des Fest- 
landes, und Rußland ist wohl am weitesten zurück. Der Handelsverkehr 
umfaßt aber alle diese Länder gleichmäßig und verlangt dringend eine 
möglichst einheitliche, sichere Regelung. Eine solche #bereinstimmung des 
innerstaatlichen Rechts für gewisse Grundfragen herbeizuführen, welche 
Gelegenheit könnte dafür günstiger sein, als der Friedensschluß nach diesem 
Krieg! And wenn man sich auch zunächst nur darauf beschränken würde, 
für das, was unmittelbar nach dem Kriege kommen soll, für die Ab- 
wicklung der schwebenden Geschäfte und für die Regelung der neuen, durch 
den Krieg geschaffenen Tatbestände einheitliche Grundlagen zu schaffen, 
so wäre das schon ein Friedenswerk, das als eine bedeutsame Errungen- 
schaft der Kultur zu bezeichnen wäre. Es ist kaum anzunehmen, daß die 
Verhandlungen über diesen Frieden sich schnell vollziehen werden. Nach 
Abschluß eines Waffenstillstandes, vielleicht nach Vereinbarung gewisser 
großer Grundlinien für den Frieden werden sicherlich Monate vergehen, 
bis der endgültige Friedensvertrag urkundlich niedergelegt werden kann. 
Die Lage ist in dieser Beziehung ähnlich der Europas vor dem Abschluß 
des Westfälischen Friedens. Auch damals waren fast alle Mächte, die 
diplomatische Bedeutung hatten, an den Verhandlungen beteiligt. Die 
Verhandlungen haben nicht nur Monate, sondern Jahre in Anspruch ge- 
nommen und aus ihnen ist schließlich ein Vertrag hervorgegangen, der den 
Anfang einer neuen Zeit für das Völkerrecht bildet, der Westfälische 
Friede. Heute wird ebenfalls der größte Teil der diplomatisch einfluß- 
reichen Mächte der Welt an den Verhandlungen über den zu schließenden 
Frieden sich beteiligen. Es wird also Zeit genug vorhanden sein, um nicht 
nur Bedingungen über das Aufhören der Feindseligkeiten, über Fest- 
stellung der Landesgrenzen, Kriegsentschädigung und andere mit der Krieg- 
führung unmittelbar zusammenhängende Punkte zu vereinbaren, man wird 
zugleich auch an die reinen Rechtsvorschriften denken können und müssen. 
Diesem Frieden sollte die Welt ein Gesetzbuch des internationalen Rechts 
verdanken! 
* * 
Am meisten besprochen ist in dem bisherigen Verlauf des Krieges die 
Behandlung der deutschen Auslandsforderungen. 
Man hat hier die verschiedensten Vorschläge gemacht. Einen von 
ihnen habe ich bereits erwähnt: daß das Reich die Ansprüche übernehmen
	        
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