Full text : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von  Sachen  und  deren  Rechten  überhaupt.  107

§.  106.  Sie  verlieren  diese  Eigenschaft  nicht,  wenn  sie  gleich  einer  vorübergehenden
  Ursache  wegen  auf  eine  Zeit  lang  von  der  Hauptsache  getrenmt  worden  7).

§.  107.  Mit  der  Hauptsache  geßet  das  Recht  auf  die  Pertinenzstücke,  auch  auf
bocche-  die  nur  für  einige  Zeit  von  der  Sache  getrennt  worden,  auf  den  neuen  Besitzer
über  20).

5.  108.  Was  sonst,  seiner  Natur  nach,  ein  Pertinenzstück  ist,  hat  diese  Eigen-Sa
  nicht.  sobald  es  einem  andern,  als  dem  Eigenthümer  der  Hauptsache  gehört
(§.  60)  #).

türlichen  Anwuchses  mit  dem  Grundsatze  tber  den  Erwerb  der  Accessionen  zu  vereinigen,  §.  108.
Ueber  die  Zerlegung  einer  besonderen  Sache  und  eines  Begriffsganzen  enthält  erst  die  neuere  Gesetzgebung
  Bestunmungen  (Zus.  zu  §.  108).

78  a)  (4.  A.)  Oben,  Anm.  36  #S  zu  §.  47  d.  T.

78)  Eine  Sache  hört  auf  ein  Pertinenzstück  —  sein  durch  die  der  Zschlahung  oder  Berrinigung
entgegengesetzte  Handlung  und  Bestimmung  des  Eigeuthümers,  nämlich  durch  die  renmung.  von  der
Oaumisack-  in  der  Absicht,  ihr  eine  andere  dauernde  Bestimmung  zu  geben.  Eine  vorübergehende
Entfernung,  erwa  eine  Verleihung  oder  Vermiethung,  ist  auf  das  Pertinenzverhältniß  ganz  einflußlos.
  Daher  wird  mit  der  Besitzuehmung  von  dem  +Haupcgue  auch  der  Besitz  des  in  dem  unvollständigen
  Besitze  eines  Dritten  befindlichen  Pertinenzstückes  erworben.  Erk.  des  Obertrib.  v.  13.  Nopbr.
1860  (Arch.  f.  Rechtss.  Bd.  XI.,  S.  41).  Bei  der  Trennung  beweglicher  Pertinengstücke  von  der
Hauptsache  bedarf  es  keiner  Form,  es  kommt  lediglich  auf  den  Beweis  der  Thatsache  und  der  damit
verbundenen  Absicht  des  Eigenthümers  an,  welcher  Beweis  hier  ebenso  wie  bei  der  Zuschlogung  aus
den  Umständen  (indirekt)  geführt  werden  kann.  Der  Hauptfall  ist  der  der  Veräußerung.  Dabei  genügt
  indeß  die  Veränderung  des  Eigenthümers  allein  nicht,  vielmehr  muß  das  Stück  wirklich  weggebracht
  und  fortgeschafft,  räumlich  getrennt  worden  sein,  wenn  nämlich  von  der  Ans#übung  des  .
pothekenrechts  eines  älteren  Gläubigers  Rede  ist.  I.  20,  §s.  445.  Pl.  Beschl.  (Pr.  284)  des  Oberrr.
vom  10.  Juli  1837.  (Entsch.  Bd.  II,  S.  383.)  Pr.  vom  9.  April  1851.  (Eutsch.  XXI,  429.)  Bei
einem  Verkaufe  der  Hauptsache,  so  wie  bei  einer  späteren  Hypothekbestellung,  gilt  aber  der  Grundsatz
Is.  60  und  108,  was  nämlich  den  Käufer  gegenüber  dem  dritten  Eigenthümer  des  früheren  Pertinenzstückes
  beteiff  Vergl.  aber  Emtsch.  Bd.  XI.  S.  201  ff.  Das  obligatorische  Recht  des  Käufers  gegen
den  Verkäufer  ist  von  anderen  Umständen  bedingt.  —  Unbewegliche  Pertinenzstücke  können  unur  in  den
vorgeschriebenen  Formen  von  der  Hauptsache  mu  der  Wirkung  getrenut  werden,  daß  ein  späterer  Hypothekarius
  —  das  Recht  des  älteren  versteht  sich  von  selbst  —  daran  keinen  Anspruch  erhält,  1,  20,
§.  410;  ein  späterer  Käuser  der  Hauptsache  aber  kann  es  doch  nicht  vindiciren.  Pr.  832  b,  vom
3.  April  1840  (Entsch.  Bd.  VI.  S.  279).  Vergl.  unten,  Anm.  51  a.  E.  zu  S.  78,  Tit.  11.

((.  A.)  Eine  bedingte  Abtretung  ist  einer  vor  übergehenden  Ursache  gleichzustellen.  Durch
die  vor  Bestätigung  eines  Separationsrezesses  vorlänfig  bewerkstelligte  Ausführung  des  Auseinandersetzungs
  Planes  und  die  in  Folge  dessen  geschehene  Uebertragung  eines  unbeweglichen  Pertinenzstückes
in  anderen  Besitz  wird  die  bieherige  Pertinenzeigenschaft  des  letzteren  dauernd  nicht  aufgehoben.  Erk.
des  Obertr.  vom  9.  Derember  1861  (Entsch.  Bd.  XLVI,  S.  15).

80)  Pertinenzstücke,  welche  nur  vorübergehend  von  der  Hauptsache  weggebracht  worden  sind  (s.  die
vor.  Anm.),  behalten  ihre  Eigenschaft  ale  solche  und  gelten  als  mit  der  Hauptsache  zugleich  veräußert.
Den  Besitz  und  damit  das  Eigenthum  davon  erwirbt  der  neue  Erwerber  durch  die  Uebergabe  der
Hauptsache  nur  dann,  wenn  das  abwesende  Stück  nicht  in  dem  wirklichen  Besitze  eines  Driten  ist.
1.  7,  §§.  527,  54.  Vergl.  die  vor.  Anm.

(4.  A.)  Bei  dem  Berkaufe  eines  ganzen  Gutes  in  einzelnen  bestimmten  Paneellen  ist  die  dem  Gute
zugestandene  Weidegerechtigkeit  für  mitverkauft  zu  erachten.  Erk.  des  Obertr.  v.  15.  September  1854

rch.  f.  Rechtsf.  Bd.  XIV,  S.  251).  Es  versteht  sich,  daß  dadurch  die  Last  des  dienenden  Grundcks

  nicht  erschwert  werden  kann  und  daß  eine  Theilung  der  Berechtigung  zwischen  den  Parzelleukäusern
  mit  Zuziehung  des  Eigemhlümers  des  dienenden  Gutes  sianfinden  muß,  wenn  die  Parzellenbesitzer
sich  nicht  über  eine  Fmeinstastsüche  Ausübung  der  Werdegerechtigkeit  in  einer  Weise,  wodurch  die  Last
des  dienenden  Grundstücks  in  keiner  Hinsicht  erschwert  wird,  einigen.  Hierüber  s.  m.  auch  das  Erk.
Dess.  v.  13.  Januar  1852  (Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  IV,  S.  237).
·  .  A.)  Bei  Dismembration  einer  bäuerlichen  Stelle  geht  die  derselben  zustehende  Holzgerechtigkeit,
inobesondere  das  Recht  auf  Raff-  und  Leseholz,  in  Ermangelung  anderweitiger  Verabredung  auf  den
Erwerber  derjenigen  Parzelle  über,  welche  den  Grund  und  Boden,  auf  welchem  die  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäude
  sich  befinden  oder  befunden  haben  —  die  Sohlstätte,  Hofesröthe  —  einschließt.  Dieser
Grundsatz  findet  auch  auf  Diemembrationen  vor  dem  Edikte  v.  14.  Septbr.  1811  Anwendung.  Dekll.
v.  29.  Mai  1816,  Art.  96.  Erk.  des  Obertr.  v.  7.  Septbr.  1852  (Arch.  f.  Rechtss.  Bd.  VII,  S.  133).

(5.  A.)  M.  s.  auch  uuten  die  Aum.  51  zu  5.  80,  Tit.  11.

81)  Das  Pr.  415,  v.  10.  Dezbr.  1837  sagt:  „Der  #.  redet  nicht  davon,  wie  eine  Sache  aufhöre