48 Otto Mayer,
sten Gewalt über freie Menschen eine sittliche Macht, die den
Besitzer zu dem Gebrauche drängt, wozu sie bestimmt ist.
Wahnsinnig sind für uns die Tyrannen und die zur Herrschaft
gelangten Volksmassen, die nichts davon zu spüren scheinen.
Und wir preisen dagegen das klare Bewusstsein jener naturgegebenen
Herrscherpflicht, mit welchem ein König sich selbst
bezeichnet als den »ersten Diener des Staatesse.
In solcher Weise steht der Staat auf sich selbst als eine
gewaltige Tatsache. Recht und Rechtsordnung können
und sollen dazu kommen; sie dringen niein
seininnerstes Wesen ein. Immerhin besteht das Bedürfnis,
auch dieses in juristischen Formen zu begreifen und
sich zurechtzulegen und dadurch den Anschluss von all den
weiteren rechtlichen Gestaltungen zu erleichtern.
Was ist also der Staat, juristisch gedacht? Mit der juristischen
Person fangen wir natürlich nicht an; die bedeutet
ja immer nur eine besondere Form, die dem vorhandenen
Rechtsbestande gegeben wird. Was bedeutet juristisch der
Staat von Haus aus”?
Die republikanische Antwort lautet: Der Staat ist das
Volk und das Volk ist eine Gesellschaft, ein Verein.
Ich sage: die republikanische Antwort, womit durchaus nicht
gesagt sein soll, dass alle, die sie geben, republikanisch gesinnt
seien. Aber die republikanischen Rechtsanschauungen
spielen tatsächlich in unserem Staatsrecht eine sehr dominierende
Rolle und werden massgebend weit über ihr natürliches
Gebiet hinaus; das scheint mir auch bei dieser Lehre der
Fall zu sein. Sie geht zurück auf die wohlbekannte Staatsphilosophie
des Naturrechts, auf das pactum unionis, den
contrat social. Die heutigen französischen Schriftsteller sind
sich ganz klar in diesem Sinn. Le Fur erklärt einfach’):
»l’Etat n’est qu’une association und Dusviır meint ebenso
einfach ?): »!’Etat est la societ& elle mäme«. Bei uns nennt
Bäur®) den Staat den »juristisch entwickelten Begriff für die
Genossenschaft der Nation; Haexer‘) bezeichnet ihn als
»korporativen Verbands und JeLLıxer®), der ihm beipflichtet,
!) In Kohlers Zeitschr. f, Völk.-Recht und Bundesstaats-Recht IS. 281.
®) L’Etat I S. 256.
°) Der Rechtsstaat S. 45.
%) Deutsches Staatsrecht I S. 81.
°) Allg. Staatslehre S. 176.