Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

26 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 
Für den seines Staatsbürgertums bewußten Mann 
muß die Teilnahme an der Staatsverwaltung durch 
Ausübung der Wahlrechte und durch Ausfüllung von 
Wahlämtern ein vornehmes Recht bedeuten. Endlich ist 
der Eintritt in Reichs= oder Staatsdienst ein be- 
sonderes Vorrecht des Staatsangehörigen. 
Es versteht sich von selbst, daß diesen Rechten des 
Staatsbürgers Pflichten gegenüberstehen. Der Deutsche 
hat vor allem zwei solcher Pflichten: 
Wehrpflicht und Steuerpflicht. 
Das rechte Verständnis für diese Pflichten und die volle 
Bereitwilligkeit zu ihrer Erfüllung ist der sicherste Maßstab 
für die staatsbürgerliche Reife und Kraft eines Volkes. 
Den ins Ausland gehenden oder dort schon ansässigen 
Deutschen ist die Erfüllung der Wehrpflicht schwieriger 
als für die Bevölkerung des Reichsgebietes. Es sind 
deshalb für die Wehrpflicht der Auslandsdeutschen eine 
Reihe von Erleichterungen eingeführt, die ich auf S. 137 
zusammengestellt habe. 
Mancher Deutsche, der seine RA. ausgibt, ist sich über 
die Folgen dieses Verlustes nicht recht klar. Zumeiist steht 
im Vordergrund des Bewußtseins der Gedanke, von der 
Wehrpflicht frei zu werden. Abgesehen davon, daß dieser 
Gedanke unmännlich und undeutsch ist — der Verlust der 
aus der RA. folgenden Rechte wiegt schwer, nicht nur 
für das ganze Leben des einen Menschen, sondern für 
alle seine Nachkommen. 
Dafür, ob ein Deutscher seine Zugehörigkeit zum Reiche 
aufgeben oder die verlorene wiedererwerben solle, dürfte 
aber überhaupt nicht ein Abwägen der Rechte und Pflichten 
entscheiden. Das Heimats= und Stammesgefühl des
	        
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