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3) Dem Gerichts= und Polizei-Personal der Territorial-Regierung steht in Ausübung
seines Dienstes das Begehen der in deren Gebiet gelegenen, von der anderen Regierung
betriebenen Bahnen, sowie der Eintritt in die Bahnhöfe, Stationsgebäude
und Bahnwarthäuser jederzeit offen. Es soll jedoch in allen Fällen, in welchen die
Erreichung des gerichtlichen oder polizeilichen Zweckes durch Verzug nicht gefährdet
wird, den betreffenden Bahnaufsichts= oder Stations-Beamten zuvor Anzeige gemacht
werden.
4) Wird die Verhaftung eines auf einer Verbindungsbahn angestellten Eisenbahnbediensteten
wegen Vergehen oder Verbrechen von der zuständigen Behörde verfügt, so
wird hiebei von der letzteren auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes gehörige
Rücksicht genommen und die diesem Bediensteten zunächst vorgesetzte Eisenbahn-Betriebs-Behörde
sogleich von der Verhaftung in Kenntniß gesetzt werden.
5) Wenn die Behörde einer Regierung Vorladungen Eisenbahnbediensteter der anderen
Regierung erläßt, wird dieselbe die Behörde, welche diesen Bediensteten vorgesetzt ist,
so zeitig davon in Kenntniß setzen, daß für anderweite Versehung des Dienstes
Vorkehr getroffen werden kann.
Artikel 5.
Die beiden Regierungen verpflichten sich gegenseitig:
1) ihre Behörden anzuhalten, daß die von ihnen herzustellenden, nicht in ihrem Gebiete
liegenden Bahnstrecken, nebst sämmtlichen Beiwerken mit gleicher Sorgfalt gebaut,
fortwährend unterhalten und betrieben werden, wie die Bahnen auf ihrem
eigenen Gebiete.
2) Einrichtungen, welche im Interesse der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs nothwendig
werden, sind von der betreffenden Regierung auch auf dem nicht in ihrem Gebiete
gelegenen Theil der von ihr betrieben werdenden Bahn auf ihre Kosten herzustellen.
3) Ohne Zustimmung der Territorial-Regierung wird die betreffende Regierung die
im Gebiete des anderen Staates gelegenen Theile der Verbindungsbahnen weder
veräußern, noch den Betrieb dieser Bahnstrecken einem Dritten überlassen.
Bei Veräußerung einer Verbindungsbahn oder bei Ueberlassung des Betriebs
derselben an Dritte hat die betreffende Territorial-Regierung, sofern sich dieselbe
auf die gleichen Bedingungen einläßt, das Vorrecht vor dem Dritten.