Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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3)  Dem  Gerichts=  und  Polizei-Personal  der  Territorial-Regierung  steht  in  Ausübung
seines  Dienstes  das  Begehen  der  in  deren  Gebiet  gelegenen,  von  der  anderen  Regierung
  betriebenen  Bahnen,  sowie  der  Eintritt  in  die  Bahnhöfe,  Stationsgebäude
und  Bahnwarthäuser  jederzeit  offen.  Es  soll  jedoch  in  allen  Fällen,  in  welchen  die
Erreichung  des  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Zweckes  durch  Verzug  nicht  gefährdet
wird,  den  betreffenden  Bahnaufsichts=  oder  Stations-Beamten  zuvor  Anzeige  gemacht
  werden.

4)  Wird  die  Verhaftung  eines  auf  einer  Verbindungsbahn  angestellten  Eisenbahnbediensteten
  wegen  Vergehen  oder  Verbrechen  von  der  zuständigen  Behörde  verfügt,  so
wird  hiebei  von  der  letzteren  auf  die  Erfordernisse  des  Eisenbahndienstes  gehörige
Rücksicht  genommen  und  die  diesem  Bediensteten  zunächst  vorgesetzte  Eisenbahn-Betriebs-Behörde
  sogleich  von  der  Verhaftung  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

5)  Wenn  die  Behörde  einer  Regierung  Vorladungen  Eisenbahnbediensteter  der  anderen
Regierung  erläßt,  wird  dieselbe  die  Behörde,  welche  diesen  Bediensteten  vorgesetzt  ist,
so  zeitig  davon  in  Kenntniß  setzen,  daß  für  anderweite  Versehung  des  Dienstes
Vorkehr  getroffen  werden  kann.

Artikel  5.
Die  beiden  Regierungen  verpflichten  sich  gegenseitig:

1)  ihre  Behörden  anzuhalten,  daß  die  von  ihnen  herzustellenden,  nicht  in  ihrem  Gebiete
  liegenden  Bahnstrecken,  nebst  sämmtlichen  Beiwerken  mit  gleicher  Sorgfalt  gebaut,
  fortwährend  unterhalten  und  betrieben  werden,  wie  die  Bahnen  auf  ihrem
eigenen  Gebiete.

2)  Einrichtungen,  welche  im  Interesse  der  Sicherheit  des  Eisenbahnbetriebs  nothwendig
werden,  sind  von  der  betreffenden  Regierung  auch  auf  dem  nicht  in  ihrem  Gebiete
gelegenen  Theil  der  von  ihr  betrieben  werdenden  Bahn  auf  ihre  Kosten  herzustellen.

3)  Ohne  Zustimmung  der  Territorial-Regierung  wird  die  betreffende  Regierung  die
im  Gebiete  des  anderen  Staates  gelegenen  Theile  der  Verbindungsbahnen  weder
veräußern,  noch  den  Betrieb  dieser  Bahnstrecken  einem  Dritten  überlassen.

Bei  Veräußerung  einer  Verbindungsbahn  oder  bei  Ueberlassung  des  Betriebs
derselben  an  Dritte  hat  die  betreffende  Territorial-Regierung,  sofern  sich  dieselbe
auf  die  gleichen  Bedingungen  einläßt,  das  Vorrecht  vor  dem  Dritten.