Full text : Württembergische Geschichtsquellen. Zehnter Band. (10)

196  XXII.  Revers  Heinrichs.  Lutherisch  Eil.

und  auch  der  Statuten  halber,  so  wir  uf  unser(n)  Bruder,  den
Bischoffen  von  Freising,‘)  solten  kumen  sein,  vertragen  haben.“*)

Trotzdem  verging  noch  mehr  als  ein  Jahr,  bis  es  zum  formellen
Friedensabschluss  kam.  (Gerade  die  Statuten  dürften  in  den  weiteren
Verhandlungen,  über  die  wir  nicht  näher  unterrichtet  sind,  einen  der
hauptsächlichsten  Differenzpunkte  gebildet  haben;  war  es  ja  doch  in
Nördlingen  eine  Hauptforderunyg  des  Kapitels  und  Schwäbischen
Bundes  gewesen,  dass  der  Pfulzyraf  auf  die  neuen  Satzungen  (vom
Jahre  1506)  schwören  und  sie  auf  seine  Kosten  zu  Kom  konfirmieren
lnssen  solle,  was  Dleinrich  jedoch  entschieden  ablehnte.  Am21.  Januar
1524  (Donerstag  nach  Fabiani  und  Sebastiani)  endlich  kam  durch
Vermittlung  der  ron  den  Parteien  gewählten,  uns  bereits  bekannten
Schiedsrichter,  des  Bischofs  Wilhelm  von  Strassburg  und  des  Domdekans
  Philipp  von  Bechbery,  zwischen  Pfalzyraf  Heinrich  als  Propst,
Dechmt  und  Kapitel  und  Albrecht  Thumb  alten  Proypst  ein  endgültiger
  Vergleich  zustande?)  Uns  berühren  hier  bloss  die  zwei
ersten  Artikel,  die  von  den  Statuten  handeln:

Erstlich  soll  unser  herr  und  freundt  und  gnediger  herr
hertzog  Hainrich  probst  und  herr  zu  Elwangen  ete.  die  statuta  so
erstlich  in  translatione  durch  Pium  Secundun  gegeben  und  volgends
eonfirmiert  worden  *)  schweren  und  nach  dem  dechant  und  capittel
zu  Elwangen  obgemelte  statuten  hievor  auch  geschworn,  so  soll  es
irenthalb  bei  sollichem  ayd  besteen  und  soll  derselbig  ayd  durch
(leehant  und  capittel  als  erefitig  gehalten  und  dem  gelebt  werten.

Zum  andern  als  dechant  und  eapittel  vermeinen,  das  uber
angeregte  confirmirte  statuten  unser  herr  und  freundt  und  gnediger
herr  zu  KElwangen  ettliche  andere  statuta”)  auch  zu  schweren
schuldig  sein,  «des  sich  sein  liebde  und  furstlich  gnad,  inbedacht
das  die  selbige  statuta  den  alten  eonfirmirten  statuten  zu  entgegen

)  Pfalzgraf  Philipp,  1459—  1541  Bischof  von  Freising.

-)  Schreiben  Heinrichs  in  Hofratsprotokolle  Bd.  II  Fol.  235  (vgl.  Fol.  337.
244  f.  255).  Am  26.  Januar  1523  lad  NHeinrich  den  Bischof  ein,  auch  auf
dem  Rückwey  von  Nürnberg  wieder  in  kKllwangen  anzukehren  und  „mit  der
armen  Herberg‘“‘  bei  ihm  vorlieb  zu  nehmen,  wun  der  Bischof  auch  lat:  Hofratsprot.
  Bd.  IT  Fol.  282  und  288,

”)  Orig,Pery.  mit  sechs  anhängenden  Siegeln:  1.  Bischof  Wilhelm  von
Strassburg,  2.  Domdekan  Philipp  von  HRechbery,  3.  Herzog  Heinrich  Propst,
4.  Kapitel  zu  kliwangen,  5.  der  alle  Proyst  I’humb,  6.  Albrecht  Thumb  der
Jüngere,  Kustos:  Jasz.  161.

%)  Die  Statuten  von  1460  und  1501.

°,  Die  neuen  Statuten  ron  I15U6.

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