Full text : Die Wahl der Arbeitgeberausschüsse und der Angestelltenausschüsse.

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alle  Angestellten  ausgeschieden,  deren  Jahresverdienst  5000  ∆  übersteigt.

  Eine  Berücksichtigung  der  verschiedenen  Arten  von  Angestellten

(der  kaufmännischen  Angestellten,  der  Bureauangestellten,  der  Techniker)

hätte  in  der  Wahlordnung  angeordnet  werden  können.  Doch  dürfte

sich  die  Vertretung  dieser  Arten  im  Ausschuß  schon  aus  der  Ver—

hältniswahl  ergeben  (vgl.  S.  6,  11,  17,  25).

§  1  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  lautet:

„Für  den  Fall  der  Berufsunfähigkeit  (§  25)  und  des  Alters  sowie
zu  Gunsten  der  Hinterbliebenen  werden  vom  vollendeten  sechzehnten
Lebensjahr  an  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  versichert

1.  Angestellte  in  leitender  Stellung,  wenn  diese  Beschäftigung

ihren  Hauptberuf  bildet,

2.  Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  andere  Angestellte  in  einer
ähnlich  gehobenen  oder  höheren  Stellung  ohne  Rücksicht  auf
ihre  Vorbildung,  Bureauangestellte,  soweit  sie  nicht  mit  niederen
oder  lediglich  mechanischen  Dienstleistungen  beschäftigt  werden,
sämtlich,  wenn  diese  Beschäftigung  ihren  Hauptberuf  bildet,

Handlungsgehilfen  und  Gehilfen  in  Apotheken,

Bühnen=  und  Orchestermitglieder  ohne  Rücksicht  auf  den  Kunstwert
  der  Leistungen,

Lehrer  und  Erzieher,

.  aus  der  Schiffsbesatzung  deutscher  Seefahrzeuge  und  aus  der
Besatzung  von  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt  Kapitäne,
Offiziere  des  Decks--  und  Maschinendienstes,  Verwalter  und
Verwaltungsassistenten  sowie  die  in  einer  ähnlich  gehobenen
oder  höheren  Stellung  befindlichen  Angestellten  ohne  Rücksicht
  auf  ihre  Vorbildung,  sämtlich,  wenn  diese  Beschäftigung
ihren  Hauptberuf  bildet.

Als  deutsches  Seefahrzeug  gilt  jedes  Fahrzeug,  das  unter  deutscher
Flagge  fährt  und  ausschließlich  oder  vorzugsweise  zur  Seefahrt  benutzt
  wird.

Voraussetzung  der  Versicherung  ist  für  alle  diese  Personen,  daß
sie  nicht  berufsunfähig  (§  25)  sind,  daß  sie  gegen  Entgelt  (§  2)  als  Angestellte
  beschäftigt  werden,  daß  ihr  Jahresverdienst  fünftausend  Mark
nicht  übersteigt,  und  daß  sie  beim  Eintritt  in  die  versicherungspflichtige
Beschäftigung  das  Alter  von  sechzig  Jahren  noch  nicht  vollendet  haben.“

5)  Mehr  als  50.  Nach  der  Fassung  des  §  11  Abs.  3  des  Gesetzes
(„nach  denselben  Grundsätzen“)  und  nach  der  Entstehungsgeschichte  dieser
Vorschrift  (vgl.  Reichstagsverhandlungen  S.  2265,  2266,  2302,  2303,
2304  A)  ist  trotz  der  durch  die  Gegenüberstellung  in  der  Einleitung  der
preußischen  Ausführungsbestimmungen  noch  hervorgehobenen  abweichenden
  Fassung  nicht  anzunehmen,  daß  im  Gegensatze  zu  den  für
die  Errichtung  von  Arbeiterausschüssen  maßgebenden  Vorschriften  im
Abs.  1  des  §  11  des  Gesetzes  Angestelltenausschüsse  noch  nicht  zu  errichten
  sind  für  Betriebe,  in  denen  „in  der  Regel  mindestens  50“  versicherungspflichtige
  Angestellte  beschäftigt  sind,  sondern  erst  dann,  wenn
mehr  als  50,  also  wenigstens  51  Angestellte  beschäftigt  werden.

6)  Betriebe,  die  erst  später  die  Eigenschaft  eines  solchen  im
Sinne  des  vaterländischen  Hilfsdienstes  erlangen  oder  erst  später

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