Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Fälligkeit  des  Handlohnsäquivalentes.  235

diese  Belehnung  in  der  Person  des  handlohnspflichtigen
  Kelonen  so  lange  fort,  bis  das  Gut  einen
neuen  Besitzer  bekam,  welcher  einer  neuen  Investitu
  dedurfte.  Hiebei  hatte  sich  die  Frage,  unter
welchen  Voraussetzungen  eine  die  Handlohnsentvichtung
  begründende  Besitzänderung  als  eingetreten
anzunehmen  fei,  nach  Vertrag,  Gesetz  oder  Herlommen
  zu  richten,  wodurch  sich  zwar  die  mannigfaltiasten
  Normen  über  den  Anfall  der  Handlohnspflicht
  herausgebildet  batten,  jedoch  durchgehend
nach  dem  Prinzipe,  daß  nicht  jede  Besitzänderung,
welche  schon  nach  dem  allgemeinen  Sprachgebrauche
oder  nach  allgemeinen  gesetzlichen  Beariffen  als
folche  angesehen  werden  konnte,  einen  die  Handlohnsleistung
  bedingenden  Investiturfall  herbeiführte,
sondern  nur  diesenigen  Besitzänderungen  beigezogen
werden  durften,  welche  je  nach  dem  betreffenden
Grundbarkeitsverhältnisse  als  handlohnspflichtig  erkärt
  waren.

An  diesem  mit  dem  Wesen  des  Kolonatrechtes
zusammenhängenden  Grundsatze  ist  durch  das  Ablösungsgesetz
  vom  4.  Juni  1848  nichts  geändert
worden,  und  wenn  es  sich  daher  fragt,  was  unter
der  im  Art.  15  Abs.  3  dieses  Gesetzes  erwähnten
nächsten  Besitzänderung  zu  verstehen  sei,  so  muß,
da  es  sich  um  Auslegung  eines  dem  Grundbarkeitsverhältnisse
  angehörigen  Rechtsbegriffes  handelt,  auf
die  Beschaffenheit  der  vorangehenden  Besitzänderungen
zurückgegangen  und  der  nächste  nach  dem  Erscheinen
des  Ablösungsgesetzes  sich  ergebende  Handlohnsanfall
  nach  Maßgabe  der  vor  dem  Erscheinen  dieses
Gesetzes  bestandenen  Anfallsnormen  beurtheilt  werden.

Es  ergibt  sich  dieß  insbesondere  aus  dem  Verfahren,
  welches  das  Ablösungsgesetz  im  Art.  15
mit  Beiziehung  der  Verordnung  vom  19.  Juni  1832
und  der  darauf  bezüglichen  Erläuterungsreskripte  anordnet,
  indem  hienach  bei  Festsetzung  der  Besitz-