Fälligkeit des Handlohnsäquivalentes. 235
diese Belehnung in der Person des handlohnspflichtigen
Kelonen so lange fort, bis das Gut einen
neuen Besitzer bekam, welcher einer neuen Investitu
dedurfte. Hiebei hatte sich die Frage, unter
welchen Voraussetzungen eine die Handlohnsentvichtung
begründende Besitzänderung als eingetreten
anzunehmen fei, nach Vertrag, Gesetz oder Herlommen
zu richten, wodurch sich zwar die mannigfaltiasten
Normen über den Anfall der Handlohnspflicht
herausgebildet batten, jedoch durchgehend
nach dem Prinzipe, daß nicht jede Besitzänderung,
welche schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauche
oder nach allgemeinen gesetzlichen Beariffen als
folche angesehen werden konnte, einen die Handlohnsleistung
bedingenden Investiturfall herbeiführte,
sondern nur diesenigen Besitzänderungen beigezogen
werden durften, welche je nach dem betreffenden
Grundbarkeitsverhältnisse als handlohnspflichtig erkärt
waren.
An diesem mit dem Wesen des Kolonatrechtes
zusammenhängenden Grundsatze ist durch das Ablösungsgesetz
vom 4. Juni 1848 nichts geändert
worden, und wenn es sich daher fragt, was unter
der im Art. 15 Abs. 3 dieses Gesetzes erwähnten
nächsten Besitzänderung zu verstehen sei, so muß,
da es sich um Auslegung eines dem Grundbarkeitsverhältnisse
angehörigen Rechtsbegriffes handelt, auf
die Beschaffenheit der vorangehenden Besitzänderungen
zurückgegangen und der nächste nach dem Erscheinen
des Ablösungsgesetzes sich ergebende Handlohnsanfall
nach Maßgabe der vor dem Erscheinen dieses
Gesetzes bestandenen Anfallsnormen beurtheilt werden.
Es ergibt sich dieß insbesondere aus dem Verfahren,
welches das Ablösungsgesetz im Art. 15
mit Beiziehung der Verordnung vom 19. Juni 1832
und der darauf bezüglichen Erläuterungsreskripte anordnet,
indem hienach bei Festsetzung der Besitz-