472 MilitXr-Aerzte im Allgemeinen.
8. 8. Die Dienstzeit wird bei Ermittelung des Pensions-Anspruches von dem Zeitpunkt
des erfolgten Eintritts in den Dienst an bis zur Anerkennung der In
die Zeit des Kriegsdienstes aber doppelt gerechnet. Wenn bei der hiernach ermittelten
Summe der ganzen Dienstzeit Monate tiberschiessen, so werden 6 volle Monate und
darüber für ein ganzes Dienstjahr, die Zeit unter 6 Monate aber gar nicht gerechnet.
Die Zeit freiwilliger Dienstlosigkeit ist nicht als Dienstzeit anzuseben, dagegen int die
Zeit dahin zu rechnen, innerhalb welcher ein Officier zu Unserer Disposition gestellt war.
Zusätze 1. 8. E .2. 88. 36 bis 38 und Zuslitze.
2. Da die Jahre !) ar 'Kriegsgefangenschaft in der Regel nicht als Dienstjahre
gerechnet werden dürfen, so muss, Behufs Allerh. Entscheidung, in den Eingaben zur
Pensionirung jedesmal nachgewiesen werden, ob, bei welcher Gelegenheit, durch welche
speciellen Umstände und wie lange das betreffende Individunm in Kriegsgefangenschaft
gerathen ist. — Officieren, welche im Kriege von 1800/7 in Gefangenschaft geriethen,
wird die Zeit, welche sie nach Abschluss des Tilsiter Friedens gezwungen in Fraukreich
zubringen mussten, als Gefangenschaft nicht angerechnct.
Festungsarrest®) von einem vollen Jahre und darüber darf in die Dienstseit
nicht eingerechnet werden.
f. Da bei Ermittelung ?) des ‚Ponsions-Anspruches von Offlcieren, denen nach der
früheren Verfassung der Eintritt in den Dienst schon in sehr jugendlichen Alter gestattet
worden ist, sehr büufg aus Ungewissheit über den Zeitpunkt der erfolgten Aufnahme
in den Dienst oder der Vereidigung der Anfang der wirklichen Dienstzeit nicht
gehörig festzustellen ist, so bestimme Ich, um für die Folge den hieraus entstehenden
Zweifeln zu begegnen, dass in solchen Füllen eines sehr zeitigen Eintritte in den Dienst
die Dienstzeit immer erst vom Tage des abgeleisteten Diensteides, und wenn letzterer
nicht nachzuweisen sein sollte, nicht früher als vom zurlickgelegten 14. Lebensjahre
an gerechnet werden soll.
%. Unter den'), am Schlusse des $. 8 des Militär-Pensions-Reglements benannten
Offcieren zur Allerh. Disposition können nur solche Ofüciere verstanden werden, welche
nach Emanirung des neuen Kegloments aus Allerhöchsteigner Bewegung Sr. Majestät
des Königs aus dem Dienste scheiden und dabei ausdriicklich zur Allerh. Disposition
lt werden, so dass also dieser $. auf früher entlassene Offciere, sie mögen Inaktivitits-Gebalt
oder andere Art der Bustentation beziehen, keine Anwendung findet.
. Zur Beseitigung von Zweifeln *) über die Verhältnisse der mit Pension zur
Disposition gestellten Officiere haben des Königs-Majestät in einer, an die Ministerien
der Justiz und des Krieges unterm 1. Mai 1837 erlassenen Allerb. Kabinets-Ordre zu
bestimmen geruht: dass die Offciere in die Kategorie der früher mit Inaktivitätsgehalt
ausgeschiedenen Officiere gestellt und nach den diese gegebenen gesetzlichen Vorschriften
behandelt werden sollen.
8. 9. Officiere und Militürbeamte, welche pensionirt werden, sollen das Gehalt
ibrer Stelle, jedoch mit Ausnabme der Zulagen und Emolumente, welche ausser der
Besoldung gewährt werden, noch einen vollen Monat von da ab fortbeziehen, wo der
Befehl ihrer Verabschiedung bei dem Kommandeur des betrefienden Truppentheils etc.
eingeht.
2 10. Wenn im Civildienst versor; Offßciere, bei der nach ihrem Civilgehalt
ibnen gebührenden Pension, einen Ausfal gen die im Militär erdiente Pension erleiden
würden, so soll ihnen derselbe ans dem Militär- Pensionsfonds vergütet werden.
Der Beitrag zum Civil-Pensionsfonds richtet sich aber nach ihrem Civilgehalt.
Zusatz‘). Officiere, welche von den Feldtruppen in ein anderweitiges Dienstverhältniss
übergehen und in dieses, nach $. 5 des Militär-Pensions-Reglements, den erworbenen
Pensionsanspruch mit hinübernehmen, sollen den reglementsmässigen Pensionsbeitrag
künftig nur bis dahin zu entrichten haben, wo der erdiente Pensionssatz höher sein
würde, als das Gehalt und die etwaige otatsınllasige Dienstzulage, welche sie in dem
neuen Verhältnisse beziehen.
8. Die Vermögens-Verhältnisse kommen bei der Pensionirung nicht in Betracht.
Wenn ein Pensions-Berechtigter aber, bei eigenem Vermögen, auf die ihm zustehende
Pension zum Besten des Invalidenfonds Verzicht leistet, so werden Wir ein solch
don Fa: Opfer wo Bgenulig anerkennen, und der Pensions-Anspruch bleibt ihm, anf
des eigenen Bedürfnisses, vorbehalten.
na Allerh. Kab.-Ord. vom 10. Januar 1928 und 9. Januar 1829.
3) Allerh Kab.-Ord. v. 31. December 1828.
%) Krie m Erlass v. 20. Mai 1837.
®) Allerh. K.-O. v. 1. Juli 1841; kriegsnin. Erlass v. 11, Oktober 1841.