Full text : Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

254  H.  Edler  von  Hoffmann,  Kolonialverwaltung.

VII.  Heereswesen.

Die  Sicherung  des  inneren  und  äusseren  Friedens  ist  eine  Aufgabe,  welche  jedes  Schutzgebiet
in  erster  Linie  mit  seinen  eigenen  Machtmitteln  zu  erfüllen  hat.  Es  sind  dies  in  Südwest-,  Ostafrika
und  Kamerun  die  Schutztruppen,  im  übrigen  Polızeitruppen.  Die  Schutztruppen  stehen  unter
dem  Öberbefehl  des  Kaisers.  Unter  ihm  liegt  die  Leitung  in  der  Hand  des  Reichskanzlers
(Kolonialstaatssekretärs)..  Unmittelbar  unterstellt  ıst  die  Gesamtheit  der  Schutztruppen  dem
Kommando,  welches  dem  Kolonialamt  eingegliedert  ist.  Die  einzelne  Truppe  untersteht  dem
Gouverneur  und  unter  ihm  dem  Kommandeur.  »Mıe  besteht  aus  weissen  und  farbigen  Offizieren
und  Unteroffizieren.  Die  Gemeinen  sind  Farbige,  in  Südwestafrika  auch  Weisse.  Die  Militärverwaltung
  liegt  in  den  gleichen  Händen,  wie  der  militärische  Befehl,  für  jede  Schutztruppe  besteht
aber  auch  eine  dem  Kommandeur  unterstellte  Intendantur.  —  Die  einzelne  Schutztruppe  kann
nicht  nur  für  ihr  eigenes,  sondern  auch  für  ein  fremdes  Schutzgebiet  vom  obersten  Kriegsherrn
verwendet  werden,  da  aber  besondere  Kosten  durch  die  Verwendung  entstehen,  so  würden  diese
dem  Schutzgebiete,  aus  dessen  Mitteln  die  Truppe  erhalten  wird,  ersetzt  werden  müssen.

Ist  der  Schutz  durch  die  eigenen  Machtmittel  die  Regel,  so  muss  andererseits  gelegentlich
doch  auch  das  Mutterland  mit  den  seinigen  eingreifen,  wenn  auch  eine  rechtliche  Verpflichtung
dazu  nicht  besteht.  Es  kommt  der  Gesichtspunkt  ın  Betracht,  dass  der  Verlust  eines  Schutzgebietes
  durch  feindliche  Eroberung  oder  Aufstand  die  politischen  Interessen  des  Deutschen  Reiches
empfindlich  treffen  würde.  Es  fragt  sich  aber,  ob  das  Reich  befugt  ist,  sich  seiner  auf  Grund  der
allgemeinen  Wehrpflicht  geschaffenen  Machtmittel  zu  einem  Kolonialkriege  zu  bedienen  ?  Oder  ob
diese  Pflicht  nur  soweit  geht,  als  es  sich  um  die  unmittelbare  Gefährdung  der  Staatsexistenz  handelt?
Man  würde  sagen  können,  dass  bei  der  Begründung  der  allgemeinen  Wehrpflicht  nur  die  unmittelbare
  Bedrohung  des  Bundesgebietes  ins  Auge  gefasst  werden  konnte,  da  das  Reich  noch  keine
Kolonien  besass.  Indessen  dem  ıst  entgegen  zu  halten,  dass  sich  der  Umfang  der  Wehrpflicht
einzig  und  allein  nach  der  Zweckbestimmung  des  Heeres  richten  kann.  Diese  ist  unter  den  veränderten
  politischen  und  Verkehrsverhältnissen  eine  erweiterte  geworden.  Die  Entscheidungen
über  das  Gebiet  des  Mutterlandes  können  heutzutage  auf  einem  entfernten  Kriegsschauplatze
fallen,  deshalb  ist  die  im  Interesse  der  Verteidigung  und  Sicherheit  des  heimischen  Bodens  begründete
  allgemeine  Wehrpflicht  nicht  auf  Kriegsdienste  auf  europäischem  Boden  beschränkt.

Ständig  wird  Schutz  durch  Machtmittel  des  Mutterlandes  dem  Schutzgebiete  Kiautschou
verliehen,  da  hier  die  Besetzung  aus  Teilen  der  aktiven  Marine  besteht.

 

 

 

 

 

 

 

 

IX.  Finanzverwaltung,

Wirtschaftlich  und  vermögensrechtlich  sind  die  Schutzgebiete  vom  Mutterland  getrennte
und  verschiedene  Persönlichkeiten.  Ein  jedes  Schutzgebiet  hat  seinen  eigenen  Fiskus.

Die  Ausübung  der  Finanzverwaltung  wird  teils  durch  das  Gesetz  vom  30.  März  1892,  abgeändert
  durch  Gesetz  vom  18.  Maı  1908,  bestimmt.  Dieses  sieht  bei  der  Aufstellung  des  Etats,  der
Aufnahme  von  Anleihen  und  Übernahme  von  Garantien  die  Mitwirkung  von  Bundesrat  und
Reichstag  vor.  Teils  wird  das  Finanzwesen  auf  dem  Verordnungswege  geregelt.  Allein  befugt  ist
hier  der  Kaiser  oder  die  Behörden,  die  er  ausdrücklich  zur  Finanzgesetzgebung  ermächtigt.  In
unrichtiger  Anwendung  des  ıhnen  durch  das  Schutzgebietsgesetz  verliehenen  Rechtes,  auf  dem
Verordnungswege  das  Recht  der  inneren  Verwaltung  zu  schaffen,  haben  vielfach  die  Behörden
Finanzverordnungen  erlassen,  denen  die  Gültigkeit  nicht  zuerkannt  werden  kann.

Koloniale  besondere  Finanzbehörden  sınd  das  Reichsschatzamt,  welches  mit  dem  Kolonialamt
  gemeinsam  den  Etatsentwurf  auistellt;  ferner  der  Rechnungshof  des  Deutschen  Reiches,  dem
durch  das  Reichskontrollgesetz  die  Rechnungskontrolle  übertragen  i-t.  In  mehreren  Schutzgebieten
ist  dem  Gouverneur  ein  Finanzdirektor  beigegeben,  an  dessen  Zustimmung  der  Gouverneur  bei  allen
Verfügungen  finanzieller  Natur  gebunden  ist.  Der  Schutzgebietsfiskus  wird  generell  durch  den
Reichskanzler  (Kolonialstaatssekretär)  vertreten,  durch  den  Gouverneur  nur  kraft  besonderer
Einzelermächtigungen.  Spezielle  Finanzbehörden  sind  in  den  Schutzgebieten  endlich  auch  die
Zollämter,  in  Kiautschou  werden  die  Zollgeschäfte  durch  das  Chinesische  Seezollamt  versehen.