Oberstrichterliche Entscheidungen. 73
Sonach ist der anmeldende Gläubiger in einer
ähnlichen Lage, wie der Beklagte gemäß F. 686
Die Bestimmung des §. 133 ist aber nicht über
ihren Fall auszudehnen. Sie findet daher keine Anwendung
auf Absonderungs= oder Aussonderungsberechtigte,
sondern nur auf die Konkursgläubiger in
dieser Eigenschaft, welche der S. 54 KO. aufzählt.
Selbst dann, wenn die angemeldete Forderung bestritten
wurde, ist die nachträgliche Beanspruchung
eines Vorrechts bis zur Rechtskraft des Urtheils
zulässig; denn erst die Rechtskraft hat die ausschließende,
consumirende Wirkung des §. 133. Jedoch
dürfte aus processualen Gründen die nachträgliche
Anmeldung des Vorrechts nur bis zur letzten
mündlichen Verhandlung, auf welche hier das Endurtheil
erster Instanz ergeht, zulässig sein.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Agl.
Bayer. Obersten Landesgerichts in München.
Eivilrecht und Civilprozeß.
Rechtsverhältnisse aus einem Alimentationsvertrage.
Negotiorum gestio.
Versio in rem. Vom Berufungsgerichte ist
festgestellt, daß sowohl begüglich des mütterlichen
als großmütterlichen Vermögens der Beklagten A
zwischen deren Vater und einem für sie bestellten
Spezialkurator unter obervormundschaftlicher Genehmigung
zur Beseitigung von Differenzen ein Uebereinkommen
dahin getroffen wurde, daß der Vater die
Zinsen aus dem Erbgute der Kinder, sowohl jenem
von der Mutter, als jenem von ihrer Großmutter
herrührenden, unverkürzt beziehen solle, wogegen er
sich verpflichtete, die Zinsen aus dem großmütter-