30 Erster Teil: Das Lehrlingswesen im Handwerk.
Den Prüfungszwang der Lehrlinge führt die Gewerbeordnung nicht
ein. Sie überläßt es dem Lehrling, ob er sich prüfen lassen will. Er
kann nach vollendeter Erfüllung des Lehrvertrages darauf antragen, daß
er über die einem Gesellen nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten geprüft
und förmlich entlassen werde. Die Prüfung und Entlassung eines
Lehrlings erfolgt, wenn er bei dem Genossen einer Innung gelernt hat,
durch die Innung. Hat er bei einem anderen Gewerbetreibenden in
der Lehre gestanden, so erfolgt die Prüfung und Entlassung unter Zuziehung
geeigneter Sachverständiger in den Städten durch die Kommunalbehörde,
auf dem Lande durch die Ortspolizeiobrigkeit. Die-Prüfung
kann aber auch bei einer in der Nähe befindlichen Prüfungsbehörde,
sowohl auf Wunsch der Kommunalbehörde wie auch des lmi*
lings, abgelegt werden.
Hinsichtlich der ichten des Lehrlings gilt die Bestimmung, daß
er der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und in Abwesenheit
des Lehrherrn auch dem diesen vertretenden Gesellen oder Gehilfen zur
Folgsamteit verpflichtet ist.
ine Reihe verschiedener anderer Bestimmungen regelt die Auflösung
des Lehrverhältnisses, die hier nicht weiter von Interesse sind.
Die allgemeine Gewerbeordnung vom Jahre 1845 war ein Komromiß.
Wenn auch einzelne Einschränkungen der Gewerbefreiheit statt-13
so wurde doch im Prinzip und im Grundcharakter der Betimmungen
daran festgehalten. Es waren daher insbesondere die
Handwerker, die die Ursache ihrer materiellen Schwierigkeiten vor allem
n der Gewerbefreiheit erblickten, mit dem Gebotenen nicht zufrieden.
Fast allgemein wurde die Wiedereinführung der alten Zunstordnung
ängestrebt. Wach gehalten und mit wachsender Lebhaftigkeit in der
sseuuthreit erörtert wurden diese Bestrebungen durch die ungünstigen
wirtschaftlichen Verhältnisse im allgemeinen und die Krisis der Kleingewerbe
im besonderen. Die letztere hatte schon seit der Handelskrisis
von 1839 begonnen and machte sich im folgenden Jahrzehnt allenthalben
bemerkbar in der Stockung des Absatzes, der Verminderung der
Gehilfenzahl, einer vermehrten Selbständigmachung entlassener Gehilfen
und infolgedessen verstärkter Konkurrenz, kurg in der allenthalben wachsenden
Not und den zunehmenden Klagen der Handwerker (Schmoller,
Kleingewerbe, S. 79ff.). Das an öffentlichen Zusammenkünften so reiche
Jahr 1848, nach Stieda das Geburtsjahr der Handwerkerbewegung,
brachte dann die Wünsche zur vollen Entwickelung. In zahlreichen
Handwerkerversammlungen und Petitionen kamen sie zum Ausdruck.
ie Frankfurter Nationalversammlung beschäftigte sich mit den Fragen,
und die Mehrheit stellte sich auf den extremsten zünftlerischen Standpunkt.
Allerdings kam man in Frankfurt nicht zur Aufstellung eines
ßeschlossenen Programms. In Preußen und Hannover nahm man
jedoch Anlaß, eine Einschränkung der Gewerbefreiheit eintreten zu lassen.
Im Jahre 1849 berief der preußische Minister für Handel und Gewerbe
und öffentliche Arbeiten in Gemeinschaft mit dem Justizminister
eine Versammlung von Abgeordneten der Handwerker und Gesellen aus
allen Teilen des Königreichs. Die Erörterungen fanden im Januar
statt, und ihr Ergebnis bilden die Königlichen Verordnungen vom