thumbs : Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

30  Erster  Teil:  Das  Lehrlingswesen  im  Handwerk.

Den  Prüfungszwang  der  Lehrlinge  führt  die  Gewerbeordnung  nicht
ein.  Sie  überläßt  es  dem  Lehrling,  ob  er  sich  prüfen  lassen  will.  Er
kann  nach  vollendeter  Erfüllung  des  Lehrvertrages  darauf  antragen,  daß
er  über  die  einem  Gesellen  nötigen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  geprüft
und  förmlich  entlassen  werde.  Die  Prüfung  und  Entlassung  eines
Lehrlings  erfolgt,  wenn  er  bei  dem  Genossen  einer  Innung  gelernt  hat,
durch  die  Innung.  Hat  er  bei  einem  anderen  Gewerbetreibenden  in
der  Lehre  gestanden,  so  erfolgt  die  Prüfung  und  Entlassung  unter  Zuziehung
  geeigneter  Sachverständiger  in  den  Städten  durch  die  Kommunalbehörde,
  auf  dem  Lande  durch  die  Ortspolizeiobrigkeit.  Die-Prüfung
  kann  aber  auch  bei  einer  in  der  Nähe  befindlichen  Prüfungsbehörde,
  sowohl  auf  Wunsch  der  Kommunalbehörde  wie  auch  des  lmi*
lings,  abgelegt  werden.

Hinsichtlich  der  ichten  des  Lehrlings  gilt  die  Bestimmung,  daß
er  der  väterlichen  Zucht  des  Lehrherrn  unterworfen  und  in  Abwesenheit
des  Lehrherrn  auch  dem  diesen  vertretenden  Gesellen  oder  Gehilfen  zur
Folgsamteit  verpflichtet  ist.

ine  Reihe  verschiedener  anderer  Bestimmungen  regelt  die  Auflösung
des  Lehrverhältnisses,  die  hier  nicht  weiter  von  Interesse  sind.

Die  allgemeine  Gewerbeordnung  vom  Jahre  1845  war  ein  Komromiß.

  Wenn  auch  einzelne  Einschränkungen  der  Gewerbefreiheit  statt-13
  so  wurde  doch  im  Prinzip  und  im  Grundcharakter  der  Betimmungen
  daran  festgehalten.  Es  waren  daher  insbesondere  die
Handwerker,  die  die  Ursache  ihrer  materiellen  Schwierigkeiten  vor  allem
n  der  Gewerbefreiheit  erblickten,  mit  dem  Gebotenen  nicht  zufrieden.
Fast  allgemein  wurde  die  Wiedereinführung  der  alten  Zunstordnung
ängestrebt.  Wach  gehalten  und  mit  wachsender  Lebhaftigkeit  in  der
sseuuthreit  erörtert  wurden  diese  Bestrebungen  durch  die  ungünstigen
wirtschaftlichen  Verhältnisse  im  allgemeinen  und  die  Krisis  der  Kleingewerbe
  im  besonderen.  Die  letztere  hatte  schon  seit  der  Handelskrisis
von  1839  begonnen  and  machte  sich  im  folgenden  Jahrzehnt  allenthalben
  bemerkbar  in  der  Stockung  des  Absatzes,  der  Verminderung  der
Gehilfenzahl,  einer  vermehrten  Selbständigmachung  entlassener  Gehilfen
und  infolgedessen  verstärkter  Konkurrenz,  kurg  in  der  allenthalben  wachsenden
  Not  und  den  zunehmenden  Klagen  der  Handwerker  (Schmoller,
Kleingewerbe,  S.  79ff.).  Das  an  öffentlichen  Zusammenkünften  so  reiche
Jahr  1848,  nach  Stieda  das  Geburtsjahr  der  Handwerkerbewegung,
brachte  dann  die  Wünsche  zur  vollen  Entwickelung.  In  zahlreichen
Handwerkerversammlungen  und  Petitionen  kamen  sie  zum  Ausdruck.
ie  Frankfurter  Nationalversammlung  beschäftigte  sich  mit  den  Fragen,
und  die  Mehrheit  stellte  sich  auf  den  extremsten  zünftlerischen  Standpunkt.
  Allerdings  kam  man  in  Frankfurt  nicht  zur  Aufstellung  eines
ßeschlossenen  Programms.  In  Preußen  und  Hannover  nahm  man
jedoch  Anlaß,  eine  Einschränkung  der  Gewerbefreiheit  eintreten  zu  lassen.
Im  Jahre  1849  berief  der  preußische  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  in  Gemeinschaft  mit  dem  Justizminister
eine  Versammlung  von  Abgeordneten  der  Handwerker  und  Gesellen  aus
allen  Teilen  des  Königreichs.  Die  Erörterungen  fanden  im  Januar
statt,  und  ihr  Ergebnis  bilden  die  Königlichen  Verordnungen  vom