Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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kommene Analogie dieser Einrichtungen ins Leben zu rufen, aber am wenigsten 
scheine das bestehende Provisorium zu einem angemessenen Ersatz derselben 
geeignet, und durchaus verwerflich sei die Beibehaltung der in jenem zugelassenen 
direkten Wahlen. „Diese Kopfzahlwahlen sind mit keiner Staatsverfassung bei 
den Verhältnissen, wie sie bei uns bestehen, auf die Dauer verträglich, am 
wenigsten aber mit der Monarchie. Wir wollen aber die Monarchie mit 
monarchischen Institutionent). Wir sind nicht kurzsichtig genug, um zu 
glauben, daß man einen Thron mit republikanischen Institutionen umgeben 
könne, ohne zu bewirken, daß er in den Abgrund der Revolution versinkt. Wir 
wollen aber auch die Kopfzahlwahlen um deswillen nicht, weil sie die Verfassung 
gefährden; in stürmischen Zeiten werden sie deren Umsturz herbeiführen und in 
ruhigen Zeiten nicht die Kraft dazu haben, sie zu erhalten.“ Auf Grund dieser 
Erwägungen und der Tatsache, daß die Gesetzgebung unter Voraussetzungen 
entstanden sei, die sich nicht erfüllt hätten, habe die Regierung zu der Ansicht 
gelangen müssen, daß die N. L.-O. von 1832 als Ausgangspunkt wieder aufzu- 
nehmen sei, da sie im wesentlichen den richtigen Grundsätzen und den Verhält- 
nissen des Landes entspreche. Den Schluß der Rede bildet ein eindringlicher 
Appell an die Versammlung, zu einer Einigung die Hand zu bieten. 
Die erste Lesung des Gesetzes über die Zusammensetzung der Landes- 
versammlung endete mit der Annahme eines Antrages Caspari-Reuter (Braak), 
demnach die Landesversammlung zu bilden war aus 43 Abgeordneten, nämlich 
10 der Städte, 12 der Landgemeinden, 18 der Höchstbesteuerten — unter Be- 
seitigung der Dreiteilung — und 3 der Kirche. Nachdem dann auch das Wahl- 
gesetz in erster Lesung erledigt war, trat die Kommission zur Vorbereitung der 
zweiten Lesung wieder zusammen. Ihre Anträge brachten wesentliche Ande- 
rungen gegenüber den Beschlüssen der ersten Lesung in Vorschlag, indem sie 
durch Verminderung der ländlichen Abgeordneten um ein Mitglied und durch 
Vermehrung der Höchstbesteuerten um drei Mitglieder die Gesamtzahl der Ab- 
geordneten auf 45 feststellten, die durch die Anträge Caspari-Reuter hinaus- 
eskamotierten Berufsstände und höchstbesteuerten Gewerbetreibenden, jene mit 
sechs, diese mit fünf Abgeordneten, wieder einführten, für den Kreis Blanken- 
burg die Wahl eines von den Hoöchstbesteuerten aller Klassen gemeinsam zu 
wählenden Abgeordneten vorsahen und die höchstbesteuerten Grundbesitzer nach 
dem Wertertrage ihres Besitzes in zwei Klassen, eine jede zur Wahl von fünf 
Abgeordneten berechtigt, einteilten 2). 
In der Beratung vom 5. November 1851 fanden die Anträge der Kom- 
mission Widerspruch nicht allein bei der radikalen Linken, sondern auch bei den 
  
1) Eine nachdrückliche Absage gegenüber einer früheren, damals unwidersprochen 
gebliebenen Meinung Hollandts (Sitzung vom 8. April 1848), die Monarchie sei nur 
dann für „einigermaßen gesichert“ zu halten, wenn sie sich mit republikanischen Insti- 
tutionen umgebe. 
2) Letzterer Vorschlag ist von der Kommission damit begründet, daß er den 
Wünschen der ländlichen Abgeordneten entspreche und gewissermaßen eine historische 
Berechtigung habe.
	        
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