86 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 14, 15.
Deutschen im Reichsdienst keine Veränderung seiner Stä. begründet.
Die Anstellung von Ausländern im Reichsdienst ist
in § 15 und 34 geregelt.
§ 15.
Die im Reichsdienst erfolgte Anstellung eines Ausländers,
der seinen dienstlichen Wohnsitz in einem Bundesstaate hat,
gilt als Einbürgerung in diesen Bundesstaat, sofern nicht
in der Anstellungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird.
Hat der Angestellte seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland
und bezieht er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse,
so muß er von dem Bundesstaate, bei dem er den
Antrag stellt, eingebürgert werden; bezieht er kein Diensteinkommen
aus der Reichskasse, so kann er mit Zustimmung
des Reichskanzlers eingebürgert werden.
1. Geschichte. Abs. 1 war früher in § 9 enthalten, Abs. 2 Halbsatz
1 in dem Reichsgesetz vom 20. 12. 1875 (Rel. 324). Der
zweite Halbsatz des zweiten Absatzes ist neu und vor allem mit
Rücksicht auf die Wahlkonsuln eingefügt. B. 25.
Die RK. hat die Vorschrift auf die Um A. ausgedehnt. § 34.
Im übrigen hat die Vorschrift im R. keine Besprechung erfahren.
2. Bedeutung der Vorschrist. § 15 bringt zwei rechtlich verschieden
liegende Fälle zusammen:
1. die als Einbürgerung geltende Anstellung von Ausländern
im Reichsdienst, wenn sie Wohnsitz in einem Bundesstaat
haben,
2. die auf Grund einer Anstellung im Reichsdienst erfolgende
Einbürgerung, wenn der Ausländer im Ausland
bleibt.
Daraus ergibt sich, daß die Behandlung in beiden Fällen verschieden
ist.
Der erste Fall — Abs. 1 — entspricht dem § 14 und steht
damit außerhalb des RSt. bezüglich der Voraussetzungen der Einbürgerung.
Der zweite Fall — Abs. 2 — stellt einen Fall der Einbürgerung
dar. Bei den Kommissionsberatungen ist — ohne Begründung —
festgestellt worden, daß § 9 (nach dem Kommissionsentwurfe 7a)