Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

86  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  88  14,  15.

Deutschen  im  Reichsdienst  keine  Veränderung  seiner  Stä.  begründet.
  Die  Anstellung  von  Ausländern  im  Reichsdienst  ist
in  §  15  und  34  geregelt.

§  15.

Die  im  Reichsdienst  erfolgte  Anstellung  eines  Ausländers,
der  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  in  einem  Bundesstaate  hat,
gilt  als  Einbürgerung  in  diesen  Bundesstaat,  sofern  nicht
in  der  Anstellungsurkunde  ein  Vorbehalt  gemacht  wird.

Hat  der  Angestellte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  im  Ausland
  und  bezieht  er  ein  Diensteinkommen  aus  der  Reichskasse,
  so  muß  er  von  dem  Bundesstaate,  bei  dem  er  den
Antrag  stellt,  eingebürgert  werden;  bezieht  er  kein  Diensteinkommen
  aus  der  Reichskasse,  so  kann  er  mit  Zustimmung
des  Reichskanzlers  eingebürgert  werden.

1.  Geschichte.  Abs.  1  war  früher  in  §  9  enthalten,  Abs.  2  Halbsatz
  1  in  dem  Reichsgesetz  vom  20.  12.  1875  (Rel.  324).  Der
zweite  Halbsatz  des  zweiten  Absatzes  ist  neu  und  vor  allem  mit
Rücksicht  auf  die  Wahlkonsuln  eingefügt.  B.  25.

Die  RK.  hat  die  Vorschrift  auf  die  Um  A.  ausgedehnt.  §  34.
Im  übrigen  hat  die  Vorschrift  im  R.  keine  Besprechung  erfahren.

2.  Bedeutung  der  Vorschrist.  §  15  bringt  zwei  rechtlich  verschieden
  liegende  Fälle  zusammen:

1.  die  als  Einbürgerung  geltende  Anstellung  von  Ausländern
  im  Reichsdienst,  wenn  sie  Wohnsitz  in  einem  Bundesstaat
  haben,

2.  die  auf  Grund  einer  Anstellung  im  Reichsdienst  erfolgende
  Einbürgerung,  wenn  der  Ausländer  im  Ausland
  bleibt.

Daraus  ergibt  sich,  daß  die  Behandlung  in  beiden  Fällen  verschieden
  ist.

Der  erste  Fall  —  Abs.  1  —  entspricht  dem  §  14  und  steht
damit  außerhalb  des  RSt.  bezüglich  der  Voraussetzungen  der  Einbürgerung.


Der  zweite  Fall  —  Abs.  2  —  stellt  einen  Fall  der  Einbürgerung
dar.  Bei  den  Kommissionsberatungen  ist  —  ohne  Begründung  —
festgestellt  worden,  daß  §  9  (nach  dem  Kommissionsentwurfe  7a)