Contents : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

eröffnete  die  mit  feltener  Mteifterihaft  gehandhabte  ftreng  juriftifche
Methode  nicht  nur  wichtige  Einblide  in  da8  innere  rechtliche  Gefüge
der  neugeihhaffenen  AInftitutionen,  jondern  gab  auch)  der  Deutfchen  Staatsrehtswiljenihaft
  überhaupt  eine  tiefgreifende,  nadhaltige  Anregung
  und  Förderung.

Brie,  Breslau,  in  der  Deutfchen  Litteraturzeitung  1888,  Ar.  32.

.:  .  Raband’3  „Staatsreht  de3  Deutfhen  Reiches”  ift  nit  nur
die  umfangreichite  und  erihöpfendfte  Bearbeitung  des  geltenden  Rechtes,
fondern  auch  die  vorzüglichite,  e3  tft  geradezu  ein  mujterhaftes,  vollen:
detes,  mit  einem  Morte  ein  Flajjijhes  Werk,  auf  welches  Deutjchland
  jtolz  fein  Tann.

..  +  Laband’3  Staatsrecht  unterjcheidet  ih  von  den  übrigen  Lehr:
und  Handbüchern  des  Reichsftaatsreht8  in  bedeutfamer  Weife.  Es  ift
ein  juriftifhes  Bud,  kein  politifches.

...  LZaband’3  Staatsreht  ift  aber  nit  nur  ein  juriftifches  Werk,
fondern  au  ein  patriotifches  Buch,  eine  ftolze,  vaterländifche  Gefinnung
  durdweht  die  marfigen  Worte,  in  weldden  der  Verfafler  uns

da3  geltende  Recht  darlegt.
Ithf.  Journal.  Br.  119.  14.  Febr.  1888.

...  Das  ganze  Buch  bezeugt  don  neuem  Die  großartige  Gabe
de3  Straßburger  Gelehrten,  die  rehtlichen  Verhältniffe  unjeres  Vater:
Yandes  au3  der  politifhen  Disfnjfion  Herauszuheben  und
willenihaftlih  zu  Tonftruiren.  Ir  Diefer  Beziehung  ift  Laband  no
bon  feinem  erreicht  worden.  Und  jo  wird  auf  fiher  der  am  Schluffe
der  Vorrede  ausgefprodene  Wunih,  daB  Diefe  zweite  Auflage  neue
Freunde  erwerben  und  alte  Gegner  verjühnen  möge,  nit  unerfüllt
bleiben,  wenn  überhaupt  noch  Gegner  vorhanden  find.

Irhf.  3tg.  Wochenblatt  Ur.  7.  12.  Yebr.  1888.

..  .  Raband’3  groß  angelegtes  Werf  war  die  erite  jhitematifche
Bearbeitung  bde3  gefammten  Reichäftaatsrecht3,  welche  mit  ftrenger  Confequenz
  und  durhaus  felbjtändiger  Forihung  den  Rechtscharafter  des
Staat3  ausschließlich  zur  Geltung  brachte.

.».  Das  Reichaftaatsrecht  ift  „ein  blühender  und  reich  entwiefelter
Bweig  ber  deutfchen  Rehtswifjenfhaft"  geworden.  An  diefem  Zweige
it  fein  Blatt,  das  nicht  den  befrucgtenden  Einfluß  der  Laband’shhen
Kpdeen  erkennen  ließe.  Auch  da,  vieleiht  am  wirfjamiten  gerade  ba,
zeigt  fi  ihre  productive  Kraft,  wo  die  Theorien  Laband’3  lebhaften
Widerfpruche  begegnen.  Der  Werth  einer  Gedanfenarbeit,  wie  Laband
fie  geboten,  beftimmt  fid  ja  nicht  nach  der  größeren  oder  geringeren
Zahl  zuftimmender  Erklärungen,  fondern  nad)  dem  Maße,  in  welchen
fie  für  weitere  wiflenhaftlihe  Dizcuffionen  und  Conftructionen  die
Bahn  freilegt  und  ficheren  Untergrund  bereitet.

Beilage  zur  Allg.  Itg.  (früher  in  Qugsburg)  29.  Jan.  1888,  Br.  29,

Akademifrhe  Berlagsbuchhandlung  von  I.  0.  8.  Mohr
(BDaul  Hiebeck)  in  Lreiburg  1,  2.