Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 122. Einleitung. 711 
Aber auch die nähere Gestaltung der Gesetze verstärkt die 
regelmäfsigen Befugnisse des Reiches. Allerdings in der Haupt- 
sache beschränkt sich das erste Gesetz auf Anordnung von Ermittelungen 
und Untersuchungen durch das Reich, das zweite auf die gesetzliche 
Regelung von Pflichten, deren Durchführung der Vollziehung der 
Einzelstaaten unter der Beaufsichtigung, der Überwachung des Reiches 
obliegt. Allein wie schon das erste Gesetz den Reichskommissaren 
unmittelbar vollziehende Befugnisse in dem Betreten von Grundstücken, 
in der Entwurzelung und Vernichtung von Rebstöcken einräumte, so 
hat das zweite Gesetz — $ 5 — genau so wie das Viehseuchengesetz, 
den Reichskanzler ermächtigt, auch die untergeordneten Behörden der 
Einzelstaaten unmittelbar mit Anweisung zu versehen, wenn das 
einheitliche Zusammenwirken mehrerer Einzelstaaten zur Bekämpfung 
der Reblaus erforderlich ist. Und in dieser Ausübung unmittelbar 
vollziehender Befugnisse der Reichsorgane liegt auch hier eine er- 
weiternde Verschiebung der Grenzen, welche nach der verfassungs- 
mälsigen Regel zwischen der (Gesetzgebung, der Beaufsichtigung und 
Überwachung des Reiches einerseits und der vollziehenden Verwaltung 
der Einzelstaaten andererseits gezogen sind. 
2. Dem Gegenstande nach liegt nicht minder das Gesetz vom 
22. März 1888, betreffend den Schutz von Vögeln, aulserhalb 
der Reichskompetenz. Allein dasselbe bietet ein markantes Beispiel 
dar, wie vom Standpunkt der Strafgesetzgebung aus ein einzelner 
Verwaltungszweig einer den Gegenstand erschöpfenden Regelung unter- 
zogen und damit in die Kompetenz des Reiches einbezogen werden 
kann. 
IV. Abschnitt. 
Die Rechtspflege‘. 
8 122. 
Einleitung. 
I. Dem grolsen Verwaltungsgebiete der Wohlfahrtspflege stellt 
sich als das andere Verwaltungsgebiet ebenbürtig an Umfang und 
grundsätzlicher Bedeutung die Rechtspflege des Staates zur 
! v. Rönne, Staats. d.d. R. H,2 1fl. Schulze, Lehrb. d. d. Staatsr. 
155lff. U 129 ff. Zorn, Staatsr.d.d. R. II 365 ff. Laband, Staatsr. d.d.R. 
II 320 ff. v. Kirchenheim, Lehrb. d. d. Staatsr. S.338 ff. G. Meyer, Lehrb. 
d. d. Staatsr. $$ 170 ff.