$ 122. Einleitung. 711
Aber auch die nähere Gestaltung der Gesetze verstärkt die
regelmäfsigen Befugnisse des Reiches. Allerdings in der Haupt-
sache beschränkt sich das erste Gesetz auf Anordnung von Ermittelungen
und Untersuchungen durch das Reich, das zweite auf die gesetzliche
Regelung von Pflichten, deren Durchführung der Vollziehung der
Einzelstaaten unter der Beaufsichtigung, der Überwachung des Reiches
obliegt. Allein wie schon das erste Gesetz den Reichskommissaren
unmittelbar vollziehende Befugnisse in dem Betreten von Grundstücken,
in der Entwurzelung und Vernichtung von Rebstöcken einräumte, so
hat das zweite Gesetz — $ 5 — genau so wie das Viehseuchengesetz,
den Reichskanzler ermächtigt, auch die untergeordneten Behörden der
Einzelstaaten unmittelbar mit Anweisung zu versehen, wenn das
einheitliche Zusammenwirken mehrerer Einzelstaaten zur Bekämpfung
der Reblaus erforderlich ist. Und in dieser Ausübung unmittelbar
vollziehender Befugnisse der Reichsorgane liegt auch hier eine er-
weiternde Verschiebung der Grenzen, welche nach der verfassungs-
mälsigen Regel zwischen der (Gesetzgebung, der Beaufsichtigung und
Überwachung des Reiches einerseits und der vollziehenden Verwaltung
der Einzelstaaten andererseits gezogen sind.
2. Dem Gegenstande nach liegt nicht minder das Gesetz vom
22. März 1888, betreffend den Schutz von Vögeln, aulserhalb
der Reichskompetenz. Allein dasselbe bietet ein markantes Beispiel
dar, wie vom Standpunkt der Strafgesetzgebung aus ein einzelner
Verwaltungszweig einer den Gegenstand erschöpfenden Regelung unter-
zogen und damit in die Kompetenz des Reiches einbezogen werden
kann.
IV. Abschnitt.
Die Rechtspflege‘.
8 122.
Einleitung.
I. Dem grolsen Verwaltungsgebiete der Wohlfahrtspflege stellt
sich als das andere Verwaltungsgebiet ebenbürtig an Umfang und
grundsätzlicher Bedeutung die Rechtspflege des Staates zur
! v. Rönne, Staats. d.d. R. H,2 1fl. Schulze, Lehrb. d. d. Staatsr.
155lff. U 129 ff. Zorn, Staatsr.d.d. R. II 365 ff. Laband, Staatsr. d.d.R.
II 320 ff. v. Kirchenheim, Lehrb. d. d. Staatsr. S.338 ff. G. Meyer, Lehrb.
d. d. Staatsr. $$ 170 ff.