Full text : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

622  Zweiter  Anhang.

Art.  97.  Steuern  und  Abgaben  für  die  Staats-Kasse  dürfen  nur,  so  weit  sie
in  den  Staatshaushalts-Eat  ausgenommen  oder  durch  besondere  Gesetze  angeordnet
sind,  erhoben  werden.

Art.  98.  In  Betreff  der  Steuern  können  Bevorzugungen  nicht  eingeführt

werden.
Die  bestehende  Steuer-Gesetzgebung  wird  einer  Revision  unterworfen  und

dabei  jede  Bevorzugung  abgeschafft.
Art.  99.  Gebühren  können  Staats--  oder  Kommunal-Beamte  nur  auf  Grund

des  Gesetzes  erheben.

Art.  100.  Die  Aufnahme  von  Anleihen  für  die  Staats-Kasse  findet  nur  auf
Grund  eines  Gesetzes  statt.  Dasselbe  gilt  von  der  Übernahme  von  Garanticen
zu  Lasten  des  Staats.

Art.  101.  Zu  Etats-berschreitungen  ist  die  nachträgliche  Genehmigung  der
Kammern  erforderlich.  Die  Rechnungen  über  den  Staats-Haushalt  werden  von
der  Ober-Rechnungskammer  geprüft  und  festgestellt.  Die  allgemeine  Rechnung
über  den  Staats-Haushalt  jeden  Jahres  wird  von  der  Ober-Rechnungskammer  zur
Entlastung  der  Staats-Regierung  den  Kammern  vorgelegt.

Ein  besonderes  Gesetz  wird  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse  der  Ober-Rechnungskammer
  bestimmen.

Titel  IX.“')  Von  den  Gemeinden,  Kreis=  und  Bezirks-Berbänden.

Art.  102.  Das  Gebiet  des  preußischen  Staates  wird  in  Bezirke,  Kreise  und
Gemeinden  eingeteilt,  deren  Grenzen  unter  Festhaltung  folgender  Grundsatze
näher  bestimmt  werden:

1)  Uber  die  inneren  und  besonderen  Angelegenheiten  der  Bezirke,  Kreise
und  Gemeinden  beschließen  aus  gewählten  Vertretern  bestehende  Versammlungen,
  deren  Beschlüsse  durch  die  Vorsteher  der  Bezirke,  Kreise
und  Gemeinden  ausgeführt  werden.

Das  Gesetz  wird  die  Falle  bestimmen,  in  welchen  die  Beschlüsse  der
Gemeinden,  Kreise  und  Bezirke  der  Genehmigung  einer  höheren  Vertretung
  oder  der  Staats-Regierung  unterworfen  sind.

2)  Die  Vorsteher  der  Bezirke  werden  von  der  Staats-Regierung  ernannt,
die  der  Kreise  werden  von  den  Gemeinden,  die  der  Gemeinden  von  den

Gemeinde-Mitgliedern  erwahlt.
Die  Organisation  der  Exekuniv-Gewalt  des  Staates  wird  hierdurch  nicht

berührt.
3)  Den  Gemeinden  insbesondere  steht  die  selbständige  Verwaltung  ihrer
Gemeinde-Angelegenheiten  zu,  mit  Einschluß  der  Orts-Polizei.
4)  Alle  selbstständigen  Mitglieder  einer  Gemeinde,  welche  seit  Jahresfrist  in
derselben  ihren  Wohnsitz  haben,  zu  den  Lasten  der  Gemeinde  beitragen
und  sich  im  Vollgenusse  der  staatsbürgerlichen  Rechte  besinden,  sind  in
Angelegenheiten  der  Gemeinde  gleichberechtigt  und  insbesondere  zur
Wahl  der  Gemeinde--Vertreter  berufen.
Die  Bezirks--,  Kreis=  und  Gemeinde-Beratungen  sind  der  Regel  nach
öffentlich.  Die  Ausnahmen  bestimmt  das  Gesetz.  Über  die  Einnahmen
und  Ausgaben  muß  mindestens  jährlich  ein  Bericht  veröffentlicht  werden.

Allgemceine  Bestimmungen.
Art.  103.  Kein  Gesetz,  keine  Verordnung  ist  verbindlich,  wenn  sie  nicht
zuvor  in  der  vom  Gesetze  vorgeschriebenen  Form  bekannt  gemacht  sind.
Art.  104.  Ein  die  Verfassung  abänderndes  Gesetz  muß  in  jeder  Kammer
durch  eine  Stimmenmehrheit  von  mindestens  zwei  Dritteilen  angenommen  sein.
Die  Schluß-Besummung  des  Artikels  55  findet  bierauf  keine  Anwendung.

S
—

*)  Redigiert  von  Bloem.