Full text : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

Hypothelenrechtliche  Fragen.  383

theken  unter  Nr.  7—12  belasten  nur  den  Antheil  des
Ehemanns,  X.  V.  Auf  diesem  Antheile  waren  früher
auch  unter  Nr.  13,  14,  16,  17  die  Hypotheken  der  Beschwerdeführerinen
  H.  zu  106  Mk.  80  Pf.  und  S.  zu
1542  Mk.  79  Pf.  und  30  Mk.  40  Pf.  vorgetragen.

Auf  erhobene  Beschwerde  hat  das  Landgericht  erkannt,
  daß  diese  Hypotheken  auf  dem  Antheile  der
Ehefrau  A.  V.  lasten,  und  hat  das  Amtsgericht  die
Vorträge  unter  13,  14,  16,  17  von  Amtswegen  gelöscht,
  und  die  Hypotheken  der  Beschwerdeführerinnen  unter
Nr.  19  u.  20  neu  eingeschrieben,  und  zwar  die  H.'cche
Hypothek  mit  Vorrang  vor  den  Hypotheken  der  S.

Gegen  diese  Löschung,  Neueinschreibung  und  Rangbestimmung
  ist  keine  Beschwerde  erhoben  worden.  Bei
dieser  Einschreibung  hat  aber  das  Hypothekenamt  in  den
Anmerkungen  unter  Nr.  19  ohne  Antrag  weiter  vorgetragen:


„Hat  Rang  nach  14/XIV  und  vor  16,  17“.

Damit  scheint  nach  dem  Wortlaule  auch  ausgedrückt,
daß  die  Hypotheken  der  Beschwerdeführerinnen  den  Hypotheken
  auf  dem  Antheile  des  Ehemanns  V.,  die  vor  Nr.  14
intabulirt  sind,  nachstehen.

Die  Beschwerdeführerinnen  haben  schon  jetzt  ein  rechtliches
  Interesse  daran,  daß  dieser  Vortrag,  welcher  ohne
Antrag  erfolgte,  beseitigt  werde,  weil  sie  das  Zwangsverfahren
  beantragen  und  das  Anwesen  einsteigern  wollen,
nach  dem  dermaligen  Vortrag  aber  das  von  ihnen  zu
bietende  Mindestgebot  möglicherweise  so  berechnet  werden
könnte,  daß  damit  die  Hypotheken  auf  dem  Antheile  des
Ehemanns  V.  gedeckt  wären.  Ueber  das  gegenseitige
Rechtsverhältniß  der  Hypothekgläubiger  auf  diesem  complicirten
  Folium,  hatte  das  Hypothekenamt  ohne  Antrag
der  Interessenten  sich  in  keiner  Weise  auszudrücken,  hierüber
  kann,  wenn  eine  Verständigung  derselben  nicht  stattfindet,
  nur  der  Proceßrichter  entscheiden.