Hypothelenrechtliche Fragen. 383
theken unter Nr. 7—12 belasten nur den Antheil des
Ehemanns, X. V. Auf diesem Antheile waren früher
auch unter Nr. 13, 14, 16, 17 die Hypotheken der Beschwerdeführerinen
H. zu 106 Mk. 80 Pf. und S. zu
1542 Mk. 79 Pf. und 30 Mk. 40 Pf. vorgetragen.
Auf erhobene Beschwerde hat das Landgericht erkannt,
daß diese Hypotheken auf dem Antheile der
Ehefrau A. V. lasten, und hat das Amtsgericht die
Vorträge unter 13, 14, 16, 17 von Amtswegen gelöscht,
und die Hypotheken der Beschwerdeführerinnen unter
Nr. 19 u. 20 neu eingeschrieben, und zwar die H.'cche
Hypothek mit Vorrang vor den Hypotheken der S.
Gegen diese Löschung, Neueinschreibung und Rangbestimmung
ist keine Beschwerde erhoben worden. Bei
dieser Einschreibung hat aber das Hypothekenamt in den
Anmerkungen unter Nr. 19 ohne Antrag weiter vorgetragen:
„Hat Rang nach 14/XIV und vor 16, 17“.
Damit scheint nach dem Wortlaule auch ausgedrückt,
daß die Hypotheken der Beschwerdeführerinnen den Hypotheken
auf dem Antheile des Ehemanns V., die vor Nr. 14
intabulirt sind, nachstehen.
Die Beschwerdeführerinnen haben schon jetzt ein rechtliches
Interesse daran, daß dieser Vortrag, welcher ohne
Antrag erfolgte, beseitigt werde, weil sie das Zwangsverfahren
beantragen und das Anwesen einsteigern wollen,
nach dem dermaligen Vortrag aber das von ihnen zu
bietende Mindestgebot möglicherweise so berechnet werden
könnte, daß damit die Hypotheken auf dem Antheile des
Ehemanns V. gedeckt wären. Ueber das gegenseitige
Rechtsverhältniß der Hypothekgläubiger auf diesem complicirten
Folium, hatte das Hypothekenamt ohne Antrag
der Interessenten sich in keiner Weise auszudrücken, hierüber
kann, wenn eine Verständigung derselben nicht stattfindet,
nur der Proceßrichter entscheiden.