Verwaltungsgerichtsbarkeit. 8 17. 81
2. Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegenüber
den ordentlichen Gerichten !.
& 17.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist Straf- und Zivilgerichtsbarkeit.
Erstere bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Rechtsordnung
durch Verbängung von Strafe für deren Verletzungen,
letztere den Schutz des individuellen Rechtskreises gegenüber Verletzungen
durch andere Privatrechtssubjekte. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
dagegen soll die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Rechtsordnung und den Schutz des individuellen Rechtskreises
gegenüber Handlungen der Verwaltungsorgane sichern.
Verwaltungsgerichtsbarkeit und Strafgerichtsbarkeit
berühren sich insofern, als beide die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Rechtsordnung bezwecken. Sie unterscheiden sich jedoch
durch die Beschaffenheit der zu verfolgenden Rechtsverletzungen und
durch die Maßregeln, die dagegen ergriffen werden. Bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit
genügt das Vorhandensein einer objektiven
Rechtsverletzung, bei der Strafgerichtsbarkeit muß ein subjektives
Moment, das Verschulden des Täters, hinzukommen. Bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit
handelt es sich um Handlungen staatlicher
rgane, bei der Strafgerichtsbarkeit um Handlungen bestimmter
natürlicher Personen. Die betreffende Person kann auch ein Beamter
sein, der in Ausübung seines Amtes schuldvolle Verletzungen der Rechtsordnung
begangen hat. Sie tritt dann aber in dem Strafverfahren nicht
als Träger des öffentlichen Amtes, sondern als verbrecherisches Individuum
auf. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit endlich begnügt sich mit
einer Beseitigung der objektiven Rechtsverletzung, die Strafgerichtsbarkeit
geht darauf hinaus, den schuldvollen Verletzer der Rechtsordnung
mit Strafe zu belegen, d. h. ihm ein Übel zuzufügen.
Verwaltungsgerichtsbarkeit und Zivilgerichtsbarkeit
bezwecken beide den Schutz des individuellen Rechtskreises,
die Zivilgerichtsbarkeit ausschließlich, die Verwaltungsgerichtsbarkeit
in dem größten Teil der in ihren Bereich fallenden Angelegenheiten.
Sie unterscheiden sich dadurch, daß die Zivilgerichtsbarkeit den
Schutz der Privatrechte, die Verwaltungsgerichtsbarkeit den der
öffentlichen Rechte zum Gegenstande hat?. Bei den privatrechtlichen
Streitigkeiten stehen sich einzelne Individuen als gleich-
I Über die Zuständigkeit der Zivilgerichte ge enüber der Verwaltung vgl.
Mayer1l,211; Fleiner S. 247; über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
vgl. Mayer1,178; Fleiner S. 227; Anschütz, Verw.R.8.363; Schultzenstein,
Gutachten f. d. 29. Juristentag S. 5. — Über Kompetenzkonflikte zwischen
ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten vgl. $ 20.
= Vgl. Wach, Handbuch des deutschen Zivilprozeßrechts., 1885. 1, 77.
8: Zivilprozeßsache und Administrativsache; Hellwi B: Lehrbuch d. deutsch.
ivilprozeßrechts 1908, 1, 43: Vor die Verwaltungsbehürden — gemeint sind
Verwaltungsbehörden im weiteren Sinne, d. h. einschließlich der Verwaltungsgerichte
— gehören nile Rechtsstreitigkeiten, die entweder nicht „bürgerlich“
sind oder ausnahmsweise vor sie gehören, obwohl sie es sind; ferner aber alle
anderen Angelegenheiten, bei denen es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten,
sondern um die freie Wahrnehmung der öffentlichen Interessen handelt.
Meyer-Dochow. Deutsches Verwaltungsrecht I. 4. Aufl. 6