Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

Verwaltungsgerichtsbarkeit.  8  17.  81

2.  Abgrenzung  der  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  gegenüber
den  ordentlichen  Gerichten  !.

&  17.

Die  ordentliche  Gerichtsbarkeit  ist  Straf-  und  Zivilgerichtsbarkeit.
  Erstere  bezweckt  die  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Rechtsordnung
  durch  Verbängung  von  Strafe  für  deren  Verletzungen,
letztere  den  Schutz  des  individuellen  Rechtskreises  gegenüber  Verletzungen
  durch  andere  Privatrechtssubjekte.  Die  Verwaltungsgerichtsbarkeit
  dagegen  soll  die  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen
  Rechtsordnung  und  den  Schutz  des  individuellen  Rechtskreises
gegenüber  Handlungen  der  Verwaltungsorgane  sichern.

Verwaltungsgerichtsbarkeit  und  Strafgerichtsbarkeit
  berühren  sich  insofern,  als  beide  die  Aufrechterhaltung  der
öffentlichen  Rechtsordnung  bezwecken.  Sie  unterscheiden  sich  jedoch
durch  die  Beschaffenheit  der  zu  verfolgenden  Rechtsverletzungen  und
durch  die  Maßregeln,  die  dagegen  ergriffen  werden.  Bei  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit
  genügt  das  Vorhandensein  einer  objektiven
Rechtsverletzung,  bei  der  Strafgerichtsbarkeit  muß  ein  subjektives
Moment,  das  Verschulden  des  Täters,  hinzukommen.  Bei  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit
  handelt  es  sich  um  Handlungen  staatlicher

rgane,  bei  der  Strafgerichtsbarkeit  um  Handlungen  bestimmter
natürlicher  Personen.  Die  betreffende  Person  kann  auch  ein  Beamter
sein,  der  in  Ausübung  seines  Amtes  schuldvolle  Verletzungen  der  Rechtsordnung
  begangen  hat.  Sie  tritt  dann  aber  in  dem  Strafverfahren  nicht
als  Träger  des  öffentlichen  Amtes,  sondern  als  verbrecherisches  Individuum
  auf.  Die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  endlich  begnügt  sich  mit
einer  Beseitigung  der  objektiven  Rechtsverletzung,  die  Strafgerichtsbarkeit
  geht  darauf  hinaus,  den  schuldvollen  Verletzer  der  Rechtsordnung
  mit  Strafe  zu  belegen,  d.  h.  ihm  ein  Übel  zuzufügen.

Verwaltungsgerichtsbarkeit  und  Zivilgerichtsbarkeit
  bezwecken  beide  den  Schutz  des  individuellen  Rechtskreises,
die  Zivilgerichtsbarkeit  ausschließlich,  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit
in  dem  größten  Teil  der  in  ihren  Bereich  fallenden  Angelegenheiten.
Sie  unterscheiden  sich  dadurch,  daß  die  Zivilgerichtsbarkeit  den
Schutz  der  Privatrechte,  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  den  der
öffentlichen  Rechte  zum  Gegenstande  hat?.  Bei  den  privatrechtlichen
  Streitigkeiten  stehen  sich  einzelne  Individuen  als  gleich- 



I  Über  die  Zuständigkeit  der  Zivilgerichte  ge  enüber  der  Verwaltung  vgl.
Mayer1l,211;  Fleiner  S.  247;  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte
vgl.  Mayer1,178;  Fleiner  S.  227;  Anschütz,  Verw.R.8.363;  Schultzenstein,
  Gutachten  f.  d.  29.  Juristentag  S.  5.  —  Über  Kompetenzkonflikte  zwischen
ordentlichen  Gerichten  und  Verwaltungsgerichten  vgl.  $  20.
=  Vgl.  Wach,  Handbuch  des  deutschen  Zivilprozeßrechts.,  1885.  1,  77.
8:  Zivilprozeßsache  und  Administrativsache;  Hellwi  B:  Lehrbuch  d.  deutsch.
ivilprozeßrechts  1908,  1,  43:  Vor  die  Verwaltungsbehürden  —  gemeint  sind
Verwaltungsbehörden  im  weiteren  Sinne,  d.  h.  einschließlich  der  Verwaltungsgerichte
  —  gehören  nile  Rechtsstreitigkeiten,  die  entweder  nicht  „bürgerlich“
sind  oder  ausnahmsweise  vor  sie  gehören,  obwohl  sie  es  sind;  ferner  aber  alle
anderen  Angelegenheiten,  bei  denen  es  sich  nicht  um  Rechtsstreitigkeiten,
sondern  um  die  freie  Wahrnehmung  der  öffentlichen  Interessen  handelt.

Meyer-Dochow.  Deutsches  Verwaltungsrecht  I.  4.  Aufl.  6