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96B Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. III. 8 402-406. Abschn. IV. 8 407-412.
nach § 400 sich ergebenden Preise ausführen konnte, dem Kommittenten
den günstigeren Preis zu berechnen.
Hat der Kommissionär vor der Absendung der Ausführungsanzeige
aus Anlaß der ertheilten Kommission an der Börse oder am
Markte ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen, so darf er dem
Kommittenten keinen ungünstigeren als den hierbei vereinbarten Preis
berechnen.
§ 402. Die Vorschriften des § 400 Absatz 2 bis 5 und des
§ 401 können nicht durch Vertrag zum Nachtheile des Kommittenten
abgeändert werden.
§ 403. I376 Abs. 2 Satz 2.] Der Kommissionär, der das
Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu
der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften
sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.
§ 404. Die Vorschriften der 88 397, 398 finden auch im Falle
der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt Anwendung.
§ 405. 1376 Abs. 3, 377.] Zeigt der Kommissionär die Ausführung
der Kommission an, ohne ausdrücklich zu bemerken, daß er
selbst "eintreten wolle, so gilt dies als Erklärung, daß die Ausführung
durch Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten für Rechnung
des Kommittenten erfolgt sei.
Eine Vereinbarung zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär,
daß die Erklärung darüber, ob die Kommission durch
Selbsteintritt oder durch Abschluß mit einem Dritten ausgeführt sei,
später als am Tage der Ausführungsanzeige abgegeben werden dürfe,
ist nichtig. «
Widerruft der Kommittent die Kommission und geht der Wider—
ruf dem Kommissionär zu, bevor die Ausführungsanzeige zur Ab—
sendung abgegeben ist, so steht dem Kommissionär das Recht des
Selbsteintritts nicht mehr zu.
§ 406. [378.] Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch
zur Anwendung, wenn ein Kommissionär im Betriebe seines Handelsgewerbes
ein Geschäft anderer als der im 8 383 bezeichneten Art
für Rechnung eines Anderen in eigenem Namen zu schließen übernimmt.
Das Gleiche gilt, wenn ein Kaufmann, der nicht Kommissionär
ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes ein Geschäft in
der bezeichneten Weise zu schließen übernimmt.
Als Einkaufs= und Verkaufskommission im Sinne dieses Abschnitts
gilt auch eine Kommission, welche die Lieferung einer nicht
vertretbaren beweglichen Sache, die aus einem von dem Unternehmet
zu beschaffenden Stoffe herzustellen ist, zum Gegenstande hat.