Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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d)  Bekanntmachung  eines  Patents  für  eine  Sicherbeirs-Vorrichtung  bei  den  Hahnen  der  Percussiens=Gewehre.


Seine  Königliche  Mafestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  9.  d.  M.
dem  Büchsenmacher  Jakob  Peter  zu  Calmbach,  Oberamts  Neuenbürg,  das  nachgesuchte
  Patent  für  die  von  ihm  erfundene  Sicherheits-Vorrichtung  bei  den  Hahnen  der
Percussions-Gewehre  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  bewilligen  gnädigst  geruhr;
was  hiemit  unter  Hinweisung  auf  den  siebenten  Abschnitt  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  10.  Januar  1855.  Schlaper.

2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Verlegung  der  Termine  für  die  Vorprüfung  der  Z5glinge  des  Schulsiandes.

Durch  die  Verordnung  vom  2.  März  1822  (Reg.Bl.  Nro.  27)  wurde  für  das
Einreichen  der  Bittschriften  um  Aufnahme  unter  die  Schulamts-Lehrlinge  der  Monat
März  als  Termin  festgestellt  und  sodann  im  Monat  April  die  vorgeschriebene  Vorprüfung
  derselben  im  Eßlinger  Schullehrer-Seminar  vorgenommen.  Da  jedoch  gewöhnlich
  in  dem  lehten  Monat  mehrere  Fest=  und  Feiertage  zusammentreffen,  wodurch  diese
Vorprüfung  verzögert  wurde;  so  sieht  sich  das  evangelische  Consisiorium  veranlaßt,  den
Meldungs-Termin  um  Zulassung  zu  dieser  Vorprüfung,  wie  um  Aufnahme  in  das
Schullehrer-Seminar  auf  den  Monat  Februar  zu  verlegen,  damit  die  Vorprüfung
selbst  im  Monat  März  vorgenommen  werden  könne.  Diese  Abänderung  trin  schon  in
diesem  Jahre  in  Anwendung,  und  werden  deßhalb  alle  diejenigen  Zöglinge  evangelischer
Confession  nebst  den  Israeliten,  welche  sich  dem  Schullehrer-Beruf  widmen  wollen,
unter  Hinweisung  auf  die  Verfügungen  vom  12.  Juli  1825  (Reg.  Bl.  Nro.  29)  und
vom  19.  December  1826  (Reg.  Bl.  Nro.  51),  in  welchen  die  Bedingungen  der  Zulassung
  zu  diesem  Beruf,  so  wie  der  Aufnahme  in  das  Seminar  vorgeschrieben  sind,  hiemit
  angewiesen,  ihre  Bittschriften  mit  den  erforderlichen  Beilagen,  unter  genauer  Beobachtung
  der  vorgeschriebenen  Form,  unfehlbar  im  Monat  Februar  d.  J.  bei  dem
evangelischen  Consistorium  einzureichen,  indem  die  später  einlaufenden  Binschriften  ohne
Wirkung  bleiben.  Zur  Vorprüfung  derjenigen  Zöglinge,  welche  um  Aufnahme  in  das