Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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39.  Bekanntmachung,

eine  Vereinbarung  mit  der  k.  k.  österreichischen  Regierung  wegen  gegenseitiger
Durchführung  der  Schulpflicht  betreffend;
vom  20.  April  1877.

Nachdem  zwischen  der  diesseitigen  und  der  k.  k.  österreichischen  Regierung  wegen  gegen—

seitiger  Durchführung  der  Schulpflicht  durch  Austausch  von  Ministerialerklärungen  eine

Vereinbarung  dahin  getroffen  worden  ist,
daß  die  den  im  österreichischen  Reichsrathe  vertretenen  Ländern  angehörenden
Kinder,  welche  sich  im  Königreiche  Sachsen  aufhalten,  und  die  dem  Königreiche
Sachsen  angehörenden  Kinder,  welche  sich  in  den  im  österreichischen  Reichsrathe
vertretenen  Ländern  aufhalten,  nach  Maßgabe  der  im  Lande  des  Aufenthalts  bestehenden
  Gesetze,  wie  Inländer  zum  Besuche  der  Schule  herangezogen  werden
sollen,  und  daß  diese  Nöthigung  zum  Besuche  der  Schule  sich  nicht  nur  auf  die
eigentliche  Elementar=  oder  Volksschule,  sondern,  wo  daneben  eine  sogenannte
Sonntags-Fortbildungs=  oder  Wiederholungsschule  mit  obligatorischem  Charakter
besteht,  auch  auf  diese  erstrecken  soll,

so  wird  Solches  mit  Allerhöchster  Genehmigung  hierdurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  den  20.  April  1877.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Dr.  v.  Gerber.
Göt.

&  40.  Bekanntmachung,
Abänderungen  der  Postordnung  vom  18.  December  1874  betreffend;
vom  24.  April  1877.

Nachdem  die  zu  dem  Gesetze  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  October
1871  erlassene  Postordnung  vom  18.  December  1874,  publicirt  für  das  Königreich
Sachsen  durch  die  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums  vom  31.  December  1874
(Seite  497  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1874),  durch  nachstehenden