Full text : Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1392  geugenbeweis.

Erhöhung  der  Beglaubigung  richterlicher  Verhandlungen  beigezogen  werden.  Die
Deutsche  Straf  PO.  läßt  solche  überhaupt  nicht  mehr  zu,  während  die  Oesterr.
StrasPO.,  den  meisten  der  früheren  Deutschen  Strafp#  O.  folgend,  deren  Beiziehung
theils  vorschreibt  (bei  Einnahme  des  Augenscheines,  bei  Hausdurchsuchungen),  theils
gestattet  (bei  der  Vernehmung  des  Beschuldigten,  „wenn  der  Untersuchungsrichter  es
für  nöthig  erachtet  oder  der  Beschuldigte  es  verlangt“).  Ausgeschlossen  vom  Z.  im
oben  bezeichneten  Sinne  sind  ferner  —  weil  nicht  unmittelbar  bei  Gericht  abgelegt  —
schriftliche  Beglaubigungen  oder  Bestätigungen  (sog.  Zeugnisse)  von  Privatpersonen,
aber  auch  amtliche  in  schriftlicher  Form  abgegebene  Bestätigungen  über  Wahrnehmungen,
die  eine  Behörde  als  solche  gemacht  hat.  Natürlich  folgt  aus  der  Ausschließung  vom
Begriff  des  Z.  nicht,  daß  solche  schriftliche  Zeugnisse  nicht  zur  Bescheinigung
im  Strafprozeß  verwendet  werden;  selbst  im  eigentlichen  Beweisverfahren  können  sie
als  urkundliche  Beweise  benutzt  werden.  In  diesem  Sinne  gestattet  §  255  der
Deutschen  Strafp  O.  die  Verlesung  der  „ein  Zeugniß  enthaltenden  Erklärungen
öffentlicher  Behörden“  „mit  Ausschluß  von  Leumundszeugnissen“  in  der  Hauptverhandlung.
  Die  Oesterr.  Stras  O.  berücksichtigt  solche  „Urkunden,  welche  für  die
Sache  von  Bedeutung  sind“  im  §  252  letzter  Absatz.  Amtliche  Zeugnisse  dieser
Art  werden  dann  von  Wichtigkeit,  wenn  es  sich  um  eine  Erklärung  handelt,  welche
nur  auf  Grund  längere  Zeit  fortgesetzter  Beobachtung  oder  einer  Nachforschung  in
den  Akten  abgegeben  werden  kann  (z.  B.  Bestätigungen  über  das  Nichtvorkommen
von  Strafanzeigen  gegen  eine  bestimmte  Person,  über  die  Anhängigkeit  und  Nichtanhängigkeit
  von  Prozessen  u.  dgl.).  Ihnen  reihen  sich  an  anmtliche  gleichzeitige
Aufzeichnungen  über  Vorgänge,  welche  sich  vor  einer  öffentlichen  Behörde  zugetragen
haben,  und  welche  wegen  der  für  sie  sprechenden  Vermuthung  größerer  Genauigkeit
und  verläßlicher  Feststellung  aller  Details  vor  mündlichen  Zeugnissen  der  anwesenden
Personen  auch  für  den  Strafprozeß  den  Vorzug  verdienen;  das  wichtigste  Beispiel
geben  Protokolle  über  Eidesleistungen  und  Zeugenaussagen,  welche  bei  Strafprozessen
über  Meineid  und  falsches  Zeugniß  der  Verhandlung  zu  Grunde  zu  legen  sind.
Darüber,  ob  daneben  noch  eine  perfönliche  Vernehmung  sich  als  nothwendig
erweist,  lassen  sich  Grundsätze  nicht  aufstellen.  Dasjenige,  was  nur  auf  Grund  der
Akten  und  amtlicher  Aufzeichnungen  verläßlich  bezeugt  werden  kann,  wird  dem
schriftlichen  Zeugniß  vorzubehalten  sein,  sonst  aber  die  mündliche  Zeugenaussage
höheren  Werth  haben.  Letztere  wird  übrigens,  wo  über  die  Ladung  von  Zeugen
lediglich  der  Wille  des  Prozeßbetheiligten  entscheidet,  ohnehin  nicht  ausgeschlossen
werden  können.  Gerade  in  solchen  Fällen  wird  aber  auch  der  Gegensatz  zwischen
schriftlichen  Beurkundungen  von  amtlichem  Charakter  und  dem  Z.  durch  die  Aussage
der  Personen,  wären  sie  auch  die  Urheber  jener  Beurkundung,  hervortreten:  die
fraglichen  Amtspersonen  stehen,  soweit  nicht  der  Schutz  des  Amtsgeheimnisses  in
Betracht  kommt,  ganz  allen  anderen  Zeugen  gleich.  (Ueber  Erleichterungen  bezüglich
  er  Vernehmung  und  hinsichtlich  der  Beeidigung  in  geringfügigen  Sachen
s.  unten.

Gegenstand  des  Z.  ist  die  eigene  sinnliche  Wahrnehmung  des  Zeugen,  nicht
die  Meinung,  die  er  sich  über  die  Wahrheit  oder  Beschaffenheit  einer  Thatsache
durch  Schlußfolgerungen  gebildet  hat  oder  bildet.  Allerdings  aber  kann  die  Sache
so  liegen,  daß  von  der  Wiedergabe  seiner  persönlichen  Eindrücke  eine  Schlußfolgerung
auf  die  Existenz  oder  Nichtexistenz  einer  Thatsache  oder  auf  bestimmte  Merkmale  und
Eigenschaften  des  Vorfalles  möglich  ist.  Die  Beschaffenheit  des  menschlichen  Ge—
dächtnisses  bringt  es  auch  mit  sich,  daß  oft  nach  einiger  Zeit  auch  von  dem  Erlebten
  und  sinnlich  Wahrgenommenen  nur  ein  „Eindruck“  übrig  bleibt,  der  trotzdem
bei  sorgfältiger  Erwägung  der  Verhältnisse  einen  brauchbaren  Anhaltspunkt  für  die
Bildung  der  richterlichen  Ueberzeugung  bietet,  namentlich  bezüglich  der  Nichtexistenz
  einer  Thatsache.  Der  Zeuge  ist  daher  berechtigt  und  verpflichtet,  auch
solche  „Eindrücke“  wiederzugeben,  selbstverständlich  indem  er  sie  als  solche  ausdrücklich