1392 geugenbeweis.
Erhöhung der Beglaubigung richterlicher Verhandlungen beigezogen werden. Die
Deutsche Straf PO. läßt solche überhaupt nicht mehr zu, während die Oesterr.
StrasPO., den meisten der früheren Deutschen Strafp# O. folgend, deren Beiziehung
theils vorschreibt (bei Einnahme des Augenscheines, bei Hausdurchsuchungen), theils
gestattet (bei der Vernehmung des Beschuldigten, „wenn der Untersuchungsrichter es
für nöthig erachtet oder der Beschuldigte es verlangt“). Ausgeschlossen vom Z. im
oben bezeichneten Sinne sind ferner — weil nicht unmittelbar bei Gericht abgelegt —
schriftliche Beglaubigungen oder Bestätigungen (sog. Zeugnisse) von Privatpersonen,
aber auch amtliche in schriftlicher Form abgegebene Bestätigungen über Wahrnehmungen,
die eine Behörde als solche gemacht hat. Natürlich folgt aus der Ausschließung vom
Begriff des Z. nicht, daß solche schriftliche Zeugnisse nicht zur Bescheinigung
im Strafprozeß verwendet werden; selbst im eigentlichen Beweisverfahren können sie
als urkundliche Beweise benutzt werden. In diesem Sinne gestattet § 255 der
Deutschen Strafp O. die Verlesung der „ein Zeugniß enthaltenden Erklärungen
öffentlicher Behörden“ „mit Ausschluß von Leumundszeugnissen“ in der Hauptverhandlung.
Die Oesterr. Stras O. berücksichtigt solche „Urkunden, welche für die
Sache von Bedeutung sind“ im § 252 letzter Absatz. Amtliche Zeugnisse dieser
Art werden dann von Wichtigkeit, wenn es sich um eine Erklärung handelt, welche
nur auf Grund längere Zeit fortgesetzter Beobachtung oder einer Nachforschung in
den Akten abgegeben werden kann (z. B. Bestätigungen über das Nichtvorkommen
von Strafanzeigen gegen eine bestimmte Person, über die Anhängigkeit und Nichtanhängigkeit
von Prozessen u. dgl.). Ihnen reihen sich an anmtliche gleichzeitige
Aufzeichnungen über Vorgänge, welche sich vor einer öffentlichen Behörde zugetragen
haben, und welche wegen der für sie sprechenden Vermuthung größerer Genauigkeit
und verläßlicher Feststellung aller Details vor mündlichen Zeugnissen der anwesenden
Personen auch für den Strafprozeß den Vorzug verdienen; das wichtigste Beispiel
geben Protokolle über Eidesleistungen und Zeugenaussagen, welche bei Strafprozessen
über Meineid und falsches Zeugniß der Verhandlung zu Grunde zu legen sind.
Darüber, ob daneben noch eine perfönliche Vernehmung sich als nothwendig
erweist, lassen sich Grundsätze nicht aufstellen. Dasjenige, was nur auf Grund der
Akten und amtlicher Aufzeichnungen verläßlich bezeugt werden kann, wird dem
schriftlichen Zeugniß vorzubehalten sein, sonst aber die mündliche Zeugenaussage
höheren Werth haben. Letztere wird übrigens, wo über die Ladung von Zeugen
lediglich der Wille des Prozeßbetheiligten entscheidet, ohnehin nicht ausgeschlossen
werden können. Gerade in solchen Fällen wird aber auch der Gegensatz zwischen
schriftlichen Beurkundungen von amtlichem Charakter und dem Z. durch die Aussage
der Personen, wären sie auch die Urheber jener Beurkundung, hervortreten: die
fraglichen Amtspersonen stehen, soweit nicht der Schutz des Amtsgeheimnisses in
Betracht kommt, ganz allen anderen Zeugen gleich. (Ueber Erleichterungen bezüglich
er Vernehmung und hinsichtlich der Beeidigung in geringfügigen Sachen
s. unten.
Gegenstand des Z. ist die eigene sinnliche Wahrnehmung des Zeugen, nicht
die Meinung, die er sich über die Wahrheit oder Beschaffenheit einer Thatsache
durch Schlußfolgerungen gebildet hat oder bildet. Allerdings aber kann die Sache
so liegen, daß von der Wiedergabe seiner persönlichen Eindrücke eine Schlußfolgerung
auf die Existenz oder Nichtexistenz einer Thatsache oder auf bestimmte Merkmale und
Eigenschaften des Vorfalles möglich ist. Die Beschaffenheit des menschlichen Ge—
dächtnisses bringt es auch mit sich, daß oft nach einiger Zeit auch von dem Erlebten
und sinnlich Wahrgenommenen nur ein „Eindruck“ übrig bleibt, der trotzdem
bei sorgfältiger Erwägung der Verhältnisse einen brauchbaren Anhaltspunkt für die
Bildung der richterlichen Ueberzeugung bietet, namentlich bezüglich der Nichtexistenz
einer Thatsache. Der Zeuge ist daher berechtigt und verpflichtet, auch
solche „Eindrücke“ wiederzugeben, selbstverständlich indem er sie als solche ausdrücklich