Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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d.  h.  die  obenerwähnte  Beseitigung  der  Hindernisse  der  Gesammt-‚entwicklung
  im  öffentlichen  Interesse,  nicht  im  Sonderinteresse  eines
Berufes  (8.  93).  Wir  erfahren  später  (S.  116),  dass  der  Verfasser  damit
ungefähr  das  meint,  was  wir  Polizei  nennen.

Selbstverwaltung  ist  demnach  nur  „die  Thätigkeit  der  Gemeinden
für  den  politischen  Gemeinschaftszweck*  (8.  102).

Jetzt  erst  (S.  119)  beginnt  die  Frage,  inwiefern  die  Selbstverwaltung
  ein  Rechtsbegriff  werden  kann.  Denn  bisher  war  sie  nur
‚als  ein  „rein  Thatsächliches®  gemeint.

Zu  diesem  Behufe  ist  nothwendig:

l.  Dass  der  darin  steckende  Begriff  der  Verwaltung  in  juristischer
Abgrenzung  erscheine.  Das  geschieht  aber  nur  dann,  wenn  man
darunter  den  öffentlichrechtlichen  Begriff  der  Verwaltung  versteht.
‚Dieser  umfasst  nur  hoheitliche  Functionen,  d.  h.  nur  Polizeithätigkeit,
aber  auch  von  dieser  nur  die  Polizeiverfügung,  denn  „das  Erlassen
  der  Norm  selbst  ermangelt  der  unmittelbar  zwingenden  Wirkung“
(S.  120,  121).

2.  Sodann  muss  auch  das  Verhältniss  dieser  Verwaltung  zum
Staate  juristisch  gestaltet  werden.  Im  constitutionellen  Staate  hat
hiebei  die  Gesetzgebung  gemäss  dem  Grundsatze  der  Selbstregierung
zu  verfahren.  Darunter  ist  zu  verstehen  eine  Theilnahme  der  Beherrschten
  in  der  Herrschaftsübung  (8.  123).  Die  Selbstverwaltung
ist  nicht  Selbstregierung,  aber  sie  liefert  die  Form  zur  Verwirklichung
dieses  Prineips,  namentlich  in  der  Weise,  dass  „die  Kommunen  als
solche,  als  politische  Körperschaften,  Träger  der  öffentlichen  Functionen
sind“.  Damit  also  die  Selbstverwaltung  ein  Rechtsinstitut  des  constitionellen
  Staates  werde,  ist  nothwendig,  dass  die  Organe  der  Gemeinde
  durch  Wahl  bestellt  werden  (S.  132),  was  übrigens  auch  schon
‚die  Selbstverwaltung  als  „rein  Thatsächliches“  gefordert  hatte  (8.  105,
106).  Ferner  aber  darf  die  Competenz  der  Regierung  gegenüber  den
‚Polizeiverfügungen  des  Selbstverwaltungskörpers  nicht  mehr  in  sich
fassen  als  das  Recht,  dieselben  „zu  beheben“,  zu  deutsch:  aufzuheben;
niemals  darf  sie  etwas  Positives  an  die  Stelle  setzen,  noch  weniger
eine  solche  Verfügung  selbständig  erlassen  (S.  135,  137),  niemals  dem
Selbstverwaltungskörper  befehlen,  eine  bestimmte  Verfügung  „hinauszugeben“
  (S.  139).

Nun  können  wir  aber  auch  übersehen,  auf  was  unser  Rechtsinstitut
  sich  schliesslich  beschränkt.  Polizeiverfügungen  durch  gewählte
  Gemeindeorgane,  welchen  gegenüber  die  Staatsbehörden  höchstens