Metadata : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

364  IV.  5.  Landesverwaltungsgesetz  30.  Juli  83.

Wo  über  das  Vorhandensein  eines  kirchlichen  Bedürfnisses  oder  die  Ab—
messung  seines  Umfangs  Zweifel  entstehen,  imgleichen  wo  es  sich  um  die
Verwendung  der  bei  der  Vermögensverwaltung  einzelner  Kirchen,  kirchlichen
  Stiftungen  und  Institute  (No.  5)  sich  ergebenden  Ueberschüsse
handelt?),  haben  sich  die  Regierungen  mit  den  Konsistorien  in  näheres  Einvernehmen
  zu  setzen.

§.  4.  Den  Regierungen  verbleibt  in  den  ihnen  vorbehaltenen  Angelegenheiten
  (§.  3),  sowie  in  Beziehung  auf  das  Schulwesen,  die  Befugniß,
die  Geistlichen  ihres  Bezirks  durch  Ermahnungen,  Zurechtweisungen  und
Ordnungsstrafen  zur  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  anzuhalten.

§.  5.  Zum  gemeinschaftlichen  Geschäftskreise  der  Konsistorien  und  Regierungen
  gehören:

.  die  Veränderung  bestehender,  sowie  die  Einführung  neuer
Stolgebühren-Taxen  unds)
2.  die  Veränderung  bestehender,  sowie  die  Bildung  neuer  Pfarrbezirke").

Jede  dieser  Behörden  ist  befugt,  die  dazu  erforderlichen  Einleitungen  und
Vorbereitungen  mit  Hülfe  ihrer  Organe  selbstständig  zu  treffen.  Es  muß
aber  vor  der  in  diesen  Fällen  allemal  erforderlichen  Berichterstattung  an  den
Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  die  Erklärung  der  andern  Behörde
eingeholt  werden.

§.  6.  Der  Vorsitz  in  den  Provinzialkonsistorien  soll  mit  dem  Amte  der
Ober-Präsidenten  in  Zukunft  nicht  von  selbst  und  unmittelbar  verbunden  sein
(Ordre  vom  31.  Dezember  1825  zu  B.  1;  Instruktion  für  die  Ober-Präsidenten
von  demselben  Tage  §.  3).  Wir  behalten  Uns  vielmehr  vor,  in  jedem  einzelnen
  Falle  wegen  Ernennung  des  Vorsitzenden  besonders  zu  bestimmen.

(§.  7  u.  8)  10).

5.  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung.  Vom  30.  Juli  1883.
(GS.  195.)1)
Wir  u.  s.  w.  verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags,
für  den  gesammten  Umfang  der  Monarchie?2),  was  folgt:

*)  Die  erforderliche  Genehmigung  zu
kirchlichen  Gebührentaxen  (Kirch.  Verf.G.
Art.  24)0)  ertheilt  der  Reg.  Pr.  das.

")  Die  Mitwirkung  bei  Veränderung
bestehender  u.  Bildung  neuer  Pfarrbezirke
ist  den  Staatsbehörden  verblieben  K  Verf.G.
(Anm.  3)  Art.  23“.

10)  87  betraf  die  geistlichen  Räthe,  welche
fortgefallen  sind  (Nr.  4  Anm.  141)  u.
8  8  die  Ausführung  der  V.

1!)  Das  G.,  das  gegenüber  den  früheren
Gesetzen  (§  154  Abs.  2)  im  Interesse  der

Vereinfachung  den  Bezirksrath  und  das
Bezirksverwaltungsgericht  in  dem  Bezirksausschusse
  zusammengefaßt  hat,  bildet  jetzt
die  Grundlage  der  neuen  Verwaltungseinrichtung
  (Nr.  1  Abs.  2).  Es  zerfällt
in  zwei  Theile.  Der  erstere,  der  neben
den  allgemeinen  Bestimmungen  (Tit.  1,
8  1—7)  u.  den  Uebergangsbestimmungen
(Tit.  7,  §  146—159),  die  Verwaltungsbehörden
  (Tit.  2,  §  8—49,  Anm.  22)
u.  das  Verfahren  (Tit.  3,  §  50—126,
(9)  siehe  folgende  Seite.)