Errungenschaft. Bayreuther Recht. 285
gehöre. Die eine dieser Abhandlungen ist von Ed.
Beyerlein, mit der Ueberschrift: Eheliche Güter—
gemeinschaft nach Bayreuther Provinzialrecht — Gütertrennung
— Verlassenschaft der Frau — in der
Zeitschrift des Anwaltvereines für Bayern Bd. III
S. 311 ff., 321 ff. u. 347 ff. abgedruckt, welcher
Schriftsteller die gleiche Ansicht schon in seiner
Schrift: Gesetzliche Erbfolge zwischen Eltern und
Kindern nach Bayreuther Recht — Bayreuth 1856 —
S. 16, 24 und 64 aufstellte. Die andere ist von
Gottfr. v. Baumer unter dem Titel: Eine Betrachtung
über die Frage: wem die Errungenschaft
auf Ableben eines Ehegatten nach Bayreuther Recht
gehöre — 1863 zu Nördlingen erschienen.
Für die von diesen Schriftstellern vertheidigte
Meinung wird uns nun auch ein Erkenntniß mitgetheilt,
welches der oberste Gerichtshof gegen seine
vorangeführten Entscheidungen in einer Sache erlassen
hat, welche im Wege der Extrajudizialbeschwerde
an ihn gelangt war 1). Die Entscheidungsgründe
desselben sagen:
Der im §. 7 Tit. VII der bayerischen Landeskonstitution
gebrauchte Ausdruck: „alles hinterlassenen
Vermögens“ kann nur speziell von dem Vermögen
der Frau verstanden werden, da der noch
lebende Ehemann kein Vermögen hinterlassen hat,
sondern solches noch besitzt, welches er nicht schuldig
ist bei seinen Lebzeiten zur Erbschaft einzuwerfen,
wie im §F. 11 klar enthalten steht, wo es heißt:
„und gleichwie Niemand regulariter, also noch weniger
Eltern gehalten sind, sich ihres Vermögens
noch bei Lebzeiten zu begeben, also soll u. s. w.7 —
1) Es wäre gewiß wünschenswerth, daß diese in der
untergerichtlichen Praxis sebr häufig vorkommende
Frage durch einen Plenarbeschluß des obersten Gerichtshofes
entschieden würde.