u. Die Zeit des Kampfes zwischen Hesdentum und Chriftentum. 25
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nehmigung des Königs das Schwert gegen unruhige Nachbarn an des
geiches Grenze ziehen. ..-·-.-«
Reiches lenenen in Reiche war jetzt der Kaiser oder König,
ihm allein stand Gewalt über Eigen und Lehen, Tod und Leben zu.
Was früher die Volksversammlung geübt hatte, war auf seine Person
übergegangen. In den einzelen Gauen hielten die Grafen über ge-
wöhnliche Dinge Gericht. Das Gericht hieß „Ding". Der Graf be-
rief die Dingpflichtigen zum „echten Ding“ auf einer Mahlstatt seines
Gaues; sieben Schöffen standen ihm dabei zur Seite; das waren an-
gesehene Männer des Gaues, welche vom Grafen erwählt waren, das
Urteil finden zu helfen. Minder wichtige Angelegenheiten erledigte der
Graf mit den Schöffen und den streitenden Parreien allein im „ge-
botenen Ding“; dazu wurde die Gemeinde nicht geladen. — Zum
Beweise der Unschuld wurden die Kreuzprobe, die Probe des siedenden
Wassers, des glühenden Eisens und der Wassertauche angewandt. Beie
der Kreuzprobe stellten sich die Gegner mit kreuzweife emporgestreckten
Armen vor ein Kreuz; wer die Arme zuerst sinken ließ, galt als
schuldig. Wer Arm oder Hand unoverletzt aus dem siedenden Wasser
zog, wer glühendes Eisen tragen oder barfuß einen glühenden Rost
überschreiten konnte, ohne sich zu verbrennen, galt als schuldlos, ebenfo
derjenige, der lebendig aus dem Wasser kam, in welches er eine Zeit-
lang getaucht war.