III. Die Zeit der Lehensherrschaft. 27
So schwand die Zahl der Freien, und zuletzt war vom Kaiser bis
zum Bauern herab eine fortgesetzte Kette von Lehens= und Grund-
herren auf der einen und Lehensmännern und Grundholden auf der
andern Seite.
3. In der Bewirtschaftung des Hofes trat durch die Belehnung
keine Anderung ein; denn die Höfe wurden nach wie vor einzeln be-
wirtschaftet; der Bewirtschafter war aber nicht mehr überall freier
Bauer und Eigentümer, sondern vielfach nur Aufseher oder Verwalter.
Gewöhnlich wurde er mit dem lateinischen Namen „Meier“ benannt;
daraus sind später die Familiennamen Meyer, Kirchmeier, Kloster-
meier, Burgmeier, Niedermeier, Schäfermeier u. a. entstanden. Mit
der Zunahme der Bevölkerung und in den fortwährenden Kriegs-
unruhen erlitten die Meier durch ihre Lehensherren oft harte Be-
drückung, und manche Meier sanken zu Hörigkeit und Unfreiheit, ja
sogar Leibeigenschaft herab, hatten also nicht mehr das Recht, durch
Rückgabe des Gutes an den Herrn ihr Leiheverhältmis wieder zu lösen.
Rechtlos standen sie dann ihrem Grund= oder Lehensherrn gegenüber,
und er konnte sie abmeiern, d. h. von Haus und Hof verjagen. Wohl-
wollende Landesherren gaben darum später Gesetze und Verordnungen,
die bei der Bemeierung und Abmeierung, bei Klagen und Prozessen
zwischen Meier und Lehensherrn beachtet werden sollten. Das waren
die Meierordnungen.
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26. Die Herrendienste und Königsrechte.
1. Mit dem Christentume und der Lehensherrschaft haben auch
die ersten Stenern bei uns Eingang gefunden; denn die Kirche und
ihre Priester mußten von der Gemeinde erhalten werden, und der
Grundherr verlangte seinen Anteil an dem Ertrage der Güter. Geld
war nur wenig oder gar nicht vorhanden; alle Abgaben und Ver-
pflichtungen mußten in Natur geleistet werden. Die Priester und
Grundherren erhielten bestimmte Teile, z. B. den Zehnten aller Feld-
früchte, und was sie sonst au Eiern, Butter, Fleisch u. s. w. im
Haushalte nötig hatten. Außerdem mußte der Bauer perfönliche
Dienste, Hand= und Spanndienste, in Haus und Hof, Feld und Wald
des Grundherrn leisten; diese hatten den Namen Herrendienste Dafür
hatte der Priester das geistliche Amt zu verwalten und der Grund-
herr den Kriegsdienst zu versehen, so daß Rechte und Pflichten gleich-
mäßig verteilt waren. ·
2. Der Kriegsdienst wurde bald als vornehmste Steuer betrachtet und
auch wohl Blutsteuer genannt. Die Grundherren erlangten nach und
nach das Recht, diese Steuern allein leisten zu dürfen und führten die
Wehrlosigkeit der Bauern herbei. Den Bauern wurde dagegen die
Pflicht auferlegt, alle andern Steuern aufzubringen, so daß Rechte und
Pflichten nach beiden Seiten ungleiche Verteitung fanden.
3. Wie das Wild im Walde und der Fisch im Wasser, so galten
die im Schoße der Erde verborgenen Schätze als herrenlos; sie ge-