Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

90 B. Erläuterungen 3. Reichs: u. Staatsangehörigfeitägeieß. 
mittelbaren Reich3angehörigfeit da3 Gleiche wie für die Einbürgerung 
in einem Bundesitaate. 
8. Vgl. die Anm. 13 und 15 zu 88. 
9. Bol. die Anm. 7—18 zu 88. Das Erfordernis des unbeicholtenen 
Rebenswandels erftredt fich auch auf die Dienftleiftung im Heere oder 
in der Marine. Aus diefem Grunde wurde das Erfordernis des „ein- 
mandfreien” Dienens, das anfänglich in $ 12 vorgejehen war, fallen 
gelafien. Al3 Nachweis über das Verhalten während der Dienitzeit wird 
regelmäßig das Führungszeugnis genügen; bejteht Grund zu weiteren 
Nachfragen, fo find folche an das Kommando des betreffenden Truppen- 
teild zu richten. 
10. Die Frage, ob die Einbürgerung nicht da3 Wohl des Reichs 
oder eines Bundesitaats gefährden würde, ift in allen Fällen zu prüfen, 
in denen dem Gefuchiteller fein Recht auf Einbürgerung zufjteht Sm 
8 12 mußte diefe Pflicht der Einbürgerungsbehörde bejonders aufgeführt 
werden, mweil die Behörde hier, wie in Anm. 5 dargelegt, in ihrem 
freien Ermeffen bei der Prüfung des Gefuchs befchränkt it. Ym übrigen 
|. Anm.6 au 89. 
11. 89 Ab. 1 findet Anwendung, wenn nicht die Vorausfeßungen 
des 8 9 Abf. 2 vorliegen. Die Beitimmung würde fonad) richtiger lauten: 
8 9 findet Anwendung. &$ Tann aber feinem Bmeifel unterliegen, daß 
die Begünftigung des 8 I Ab}. 2 einem Gefuchfteller nicht um deswillen 
verfagt werden darf, weil er freiwillig im Heere oder in der Marine 
aktiv gedient hat. 
(Bayer. BP. Nr. 13—15, 17—20, 22, 27.) 
8 15.1) 
Ein ehemaliger Deutfcher,?) der fi nicht im Snland ®) 
niedergelafjen bat,*) Tannd) von dem Bundesjtaate,6) dem er 
früher angehört hat, auf jeinen Antrag eingebürgert?) werden, 
wenn er den Erfordernillen des 88 Ab. 1 Nr. 1, 2 entfpricht; 9) 
dem ehemaligen Deutichen jteht gleich, wer von einem folchen 
abftammt oder an Kindes Statt angenommen ijt.?) Vor der Ein- 
bürgerung tft dem Neichöfanzler Mitteilung zu machen; die Ein- 
bürgerung unterbleibt, wenn der Reichäfanzler Bedenken erhebt.19) 
Reg.Entw. 89. — Komm.Entm. 89. — Komm Unter. Nr. 2 Biff. 7, Nr. 23 
if. 3, Nr. 29 Biff. 2. — Komm.Ber. ©.41—43, 82. — Gten. Ber. ©. 2504, 
273A, 285 A, 5277 B—-C, 5323 A, 5773 v. 
1. Sn der Reichstagsfommilfion führte ein Negierungspertreter 
aus, „ver 8 13 jtelle einen der wichtigjten Paragraphen der ganzen Ge-
	        
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