Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

A. Gefeßestexte. 
  
Gefet über die Erwerbung und den Berluft der Bundes: 
und Stantsangehörigteit vom 1. Juni 1870 
in der Fallung des Art. 41 des Einführungsgefehes 
zum Bürgerl. Gejebbud). 
(Bundesgej.dl. 1870 ©. 355; Beil. 3. Bayer. Gef.Bl. 1870/71 ©. 89; 
NEL. 1896 ©. 615.)*) 
81. 
Die Bundesangehdrigkeit wird durch die Staat3angehörig- 
feit in einem Bundeaftaate erworben umd erlifcht mit deren Verluft. 
8 2, 
Die Staat3angehörigkeit in einem Bundesftaate wird fortan 
nur begründet: 
1. durch Abftammung (8 3), 
2. durch Legitimation (8 4), 
3. durch Verheiratung (8 5), 
4. für einen Norddeutfchen dur) Aufnahme und | (88 6 f.) 
5. für einen Ausländer dur Naturalijation 
Die Adoption hat für fi allein diefe Wirkung nicht. 
8 8. 
Durch die Geburt, auch wenn diefe im Ausland erfolgt, er- 
werben eheliche Kinder eines Norddeutichen die Staatdangehörig- 
feit de3 VBater3, uneheliche Kinder einer Norddeutfchen die Staat3- 
angehörigteit der Mutter. 
  
*, Der Wortlaut des bis 31. Dezember 1913 gültigen Gefebes tft 
hier wiedergegeben, da bei der Feititellung der Staatsangehörigfeit, bei 
der Einbürgerung ehemaliger Deuticher ufw. das frühere Recht Häufig 
anzumenden jein wird. 
vd. Welfjer, Reichd- und Staat3angehdrigfeitöägejeb. 1
	        
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