A. Gefeßestexte.
Gefet über die Erwerbung und den Berluft der Bundes:
und Stantsangehörigteit vom 1. Juni 1870
in der Fallung des Art. 41 des Einführungsgefehes
zum Bürgerl. Gejebbud).
(Bundesgej.dl. 1870 ©. 355; Beil. 3. Bayer. Gef.Bl. 1870/71 ©. 89;
NEL. 1896 ©. 615.)*)
81.
Die Bundesangehdrigkeit wird durch die Staat3angehörig-
feit in einem Bundeaftaate erworben umd erlifcht mit deren Verluft.
8 2,
Die Staat3angehörigkeit in einem Bundesftaate wird fortan
nur begründet:
1. durch Abftammung (8 3),
2. durch Legitimation (8 4),
3. durch Verheiratung (8 5),
4. für einen Norddeutfchen dur) Aufnahme und | (88 6 f.)
5. für einen Ausländer dur Naturalijation
Die Adoption hat für fi allein diefe Wirkung nicht.
8 8.
Durch die Geburt, auch wenn diefe im Ausland erfolgt, er-
werben eheliche Kinder eines Norddeutichen die Staatdangehörig-
feit de3 VBater3, uneheliche Kinder einer Norddeutfchen die Staat3-
angehörigteit der Mutter.
*, Der Wortlaut des bis 31. Dezember 1913 gültigen Gefebes tft
hier wiedergegeben, da bei der Feititellung der Staatsangehörigfeit, bei
der Einbürgerung ehemaliger Deuticher ufw. das frühere Recht Häufig
anzumenden jein wird.
vd. Welfjer, Reichd- und Staat3angehdrigfeitöägejeb. 1