108 B. Erläuterungen 3. Reich u. Staatsangehörigfeitägejeß.
ausgefertigte Aufnahme-, Einbürgerungs- oder Anftellungsurkunde aus-
gehändigt ift, jo hat er die Staatsangehörigfeit erworben, aud menn
die jachlichen Vorausjegungen de3 Gejege3 Hierfür nicht gegeben waren
und wenn er felbft einen Sertum der Behörden hierüber verjchuldet
hatte. Dies gilt felbitverftändlich nicht in Fällen, in denen der mejent-
liche Inhalt der Urkunde den Tatjachen nicht entipricht, z.B. menn der
Gejuchiteller die Einbürgerung unter falfhem Namen erlangt hat, wenn
Die in der Urkunde benannten Familienangehörigen nicht feine Ehefrau
und jeine ehelichen Kinder find u. dgl. In foldhen Yällen find die
Empfänger der Urkunde nicht die eingebürgerten SBerjfonen; die Urkunde
it nicht dem in ihr bezeichneten Empfänger zugeftellt (vgl. über die
beitrittene NRechtöfrage Sehydel-Piloty ©. 146 Anm. 28 und die dort
angeführten Schriftfteller und Enticheidungen).
4. Der Augenblid der Aushändigung bildet den geitpunft, in dem
die Aufnahme oder Einbürgerung wirlfam wird. Der Tag der Aus-
fertigung oder Abfendung der Urkunde oder der Yuficherung der Ein-
bürgerung ijt belanglos. Aushändigung ift Die Übergabe der Urfunde
durch die zuftändige Behörde oder ihren Beauftragten (Unterbehörde,
Beamten, Boten, Boit) an den Empfangdberectigten. Erlangt der
Gejuchiteller die Urkunde gegen den Willen und ohne Wiffen der Behörde
durdy Zufall oder widerredhtlich, jo Hat feine Aushändigung ftatt-
gefunden. Empfangsberechtigt ift die PBerjon, die nad) dem Gelete das
Geluh um Aufnahme oder Einbürgerung zu ftellen hatte, jomit der
Handlungsfähige Geludhiteller fitr fich, feine Ehefrau und die Fraft elter-
liher Gewalt von ihm vertretenen Kinder,. dann die Ehefrau im Falle
des 8 7 Abi. 2 Sab 1, der Vormund für den noch nicht fechzehnjährigen
und den entmündigten volljährigen Miünpel.
5. Höhere WVermwaltungsbehörde ift in Preußen der Regierungs-
präjident, in Berlin der Bolizeipräfident, in Bayern die Regierung,
Kammer de3 Snnern, in Sachien die Kreishauptmannichaft, in Württem-
berg die Sreisregierung, in Baden das Bezirksamt, in Helfen das
Kreisamt.
6. Die Mufter für die Aufnahme» und Einbürgerungsurfunden
hat der Bundesrat mit Belanntmahung vom 29. November 1913
(j. unten ©. 216 und 217) veröffentlicht. Das Aufbrauchen der früheren
sormblätter ıft vom Bundesrat den Landesregierungen freigeftellt und
in verichiedenen Bundesstaaten geftattet worden. (Bayer. BB. Nr. 52.)
7. Rad) der Begründung de3 NReg.-Entm. ijt in Fällen, in denen
über die Anftellung und die Betätigung verfchiedene Urkunden aus-