128 B. Erläuterungen 3. Reichd- u. StaatSangehörigfeitägefeb.
22. Der Ausdrud „Rriegsgefahr” Findet fich fonft nur in 85
Ab. 5 des Bundesgefeges vom 9. November 1867 (Bader. Gel.1. 1871/72
Beil. 34). Kriegsgefahr bejteht jedenfalls, wenn Flriegsbereitichaft angeord-
net ift. Sn der Reichstagsfommilfion erklärte ein Vertreter der verbün-
deten Regierungen gegenüber einem Antrag auf Streichung der Worte
„oder einer Friegdgefahr”, Diefe Worte Hätten Schon im 87 de 8. u.
St&ef. geftanden, ohne je zu Unzuträglichkeiten Anlaß gegeben zu haben.
&3 fei tatjächlich möglich, daß eine Kriegsgefahr beftehe und zur auper-
ordentlichen Maßnahmen nötige, ohne daß gleich eine Kriegserklärung
erfolge. Auch in anderen Gefegesporichriften fei diefer Fall vorgejehen.
(Bayer. VB. Kr. 36, 39—43.)
8 23.
Die Entlafjung wird wirfjam!) mit der Aushändigung?)
einer don der höheren Vermaltung3behörde ?) des Heimatftaats‘;
auögefertigten Entlafjungsurfunde.?) Die Urkunde wird nidt
ausgehändigt ®) an Perfonen, die verhaftet find oder deren Ver
baftung oder Feltnahme von einer Gericht3= oder Polizeibehörde
angeordnet ill.
Soll fi die Entlaffung zugleich auf die Ehefrau und die
Kinder des Antragftellers beziehen, jo müffen auch diefe Berfonen
in der Entlafjungsurfunde mit Namen aufgeführt werben.
Reg.Entw. 818. — Komm.Entw. $ 18. — Komm.Ber. ©. 52, 85. — Gten. Ber.
©. 5331 A, 5775 0.
1. Sn der Begründung zum NReg.Entw. ift ausgeführt, daß die
Entlaffungsurfunde ohne Wirkung bleibt, Solange fie nicht in die Hände
des Antragjteller oder feines Bevollmächtigten oder gejeglichen Vertreterz
gelangt ift.
Die Wirkfamfeit der Entlaffung wird rüdwirfend wieder aufgehoben
in den Yällen des $ 24 des Rt. u. St®el.
2. Ungelicht3 Der rechtlichen Bedeutung, die der Aushändigung der
Entlaffungsurfunde zufommt, it die Feftitellung ihres Zeitpunfts von
Wichtigkeit. Irı Bayern muß daher ein Nachweis des Tages der Aus-
Händigung zu den amtlichen Verhandlungen genommen merden. Die
Behörde, welche die Entlafjungsurfunde augitellt, ift johin genötigt, die
Urkunde in ihren Amtsräumen, durch einen Amtsdiener gegen Empfangs-
bejtätigung oder durch die Boft gegen Zuftelungsurfunde, dem im Aus-
lande befindlichen Antragfteller durcy das deutiche Konfulat oder durd
Vermittlung eines Bevollmädtigten im Inland zuftellen zu lafjen (vgl.
Neger 80.6 ©. 97).