Gef. üb. d. Erwerbung u. d. Berluft der Bundes- u. Staatsangehörigfeit. 5
laffung nicht bloß in der Abficht nachjuchen, um fich der
Dienitpflicht im ftehenden Heere oder in der Flotte zu
entziehen;
3. Militärperfonen, welche zum jtehenden SHeere oder zur
Flotte gehören, Offizieren des Beurlaubtenjtandes und
Beamten, bevor fie auß dem Dienjte entlafjen find;
3. den zur Referve de8 jtehenden Heeres und zur Landivehr,
ioiie den zur Rejerve der Tlotie und zur Seewehr ge=
hörigen und nicht ala Offiziere angeftellten Perfonen,
nachdem fie zum aftiven Dienjie einberufen worden find.
$ 16.
(Aufgehoben durch $ 9 de3 Gefeßed vom 22. April 1871
— Reich3-Gefetbl. ©. 87.)
8 17.
Yu anderen al3 auß den in den $$ 15 und 16 bezeicd)-
neten Gründen darf in Friedenszeiten die Entlafjung nicht ver-
weigert werden. Yür die Zeit eines Kriegeß oder einer Friegd-
gefahr bleibt dem Bundespräftdium der Erlaß bejonderer An-
ordnung borbehalten.
& 18.
Die Entlafjung3-Urfunde bewirkt mit dem Zettpuntte der
Aushändigung den DVBerluft der Staat3angehorigfeit.
Die Entlaffung wird unwirffam, wenn der Entlafjene nicht
binnen jeh® Monaten vom Tage der Aushändigung der Ent-
laffung3-Urfunde an jeinen MWohnfit außerhalb des Bundes:
gebiete3 verlegt oder die Staatdangehörigkeit in einem anderen
Bundeäjtaate erwirbt.
8 19.
Die Entlaffung erjtredt fich, infofern nicht dabei eine Au2-
nahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf die-
jenigen Kinder, deren gejegliche Vertretung dem Entlaffenen
fraft elterlicher Gewalt zuiteht.
Diefe Borfchrift findet feine Anwendung auf Töchter, die
verheiratet find oder verheiratet gewejen find, jowie auf Kinder,
die unter der elterlichen Gewalt der Mutter ftehen, fall3 die
Mutter zu dem Antrage auf Entlaffung der Rinder nach $ 14a
Abj. 2 Sat 2 der Genehmigung des Beiftandes bedarf.