Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

6 A. Gefeßesterte. 
820. 
Porddeutfche, welche fih im Auslande aufhalten, können 
ihrer Staat3angehörigfeit durch einen Beichluß der Sentral- 
behörde ihres Heimatjtaates verlujtig erklärt werden, wenn fie 
im alle eine Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das 
Bundespräfidium für dad ganze Bundesgebiet anzuordnnenden 
ausdrüdlichen Aufforderung zur Rüdfehr binnen der darin be= 
ftimmten Yrilt Teine Yolge leiten. 
8.21. 
Norddeutiche, welche da8 Bundesgebiet verlaffen und Jich 
zehn Sabre lang ununterbrodhen im Auslande aufhalten, ver- 
lieren dadurch ihre Staatangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frift 
wird don dem Zeitpunfte ded Austritt3 aus dem Bundedgebiete 
oder, wenn der Außdtretende jich im Bejit eines Netjepapieres 
oder Heimatfcheine befindet, von dem Zeitpunfte des Ablaufs 
diefer Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die 
Eintragung in die Matrifel eines Bundezkonjulats. hr Lauf 
beginnt von Neuem mit dem auf die Kölchung in der Mtatrifel 
folgenden Zage. 
Der biernach eingetretene VBerluft der Staatsangehörigfeit 
erjtredt jich zugleich auf die Ehefrau und die unter väterlicher 
Gewalt jtehenden minderjährigen Kinder, fomweit fie fich bei dem 
Ehemanne, beziehungswetje Vater befinden. 
Sur Norddeutjche, welche ih in einem Gtaate ded Aus- 
landes mindejtend fünf Sahre lang ununterbrochen aufhalten 
und in demjelben zugleich die Staat3angehörigfeit erwerben, 
farın dur Staatävertrag die zehnjährige Frift bi auf eine 
fünfjährige vermindert werden, ohne Unterfchied, ob die Betei- 
ligten fi im Befite eines Keifepapieres oder Heimatjcheines 
befinden oder nicht. 
Norddeutichen, welche ihre Staatdangehdrigfert durch zehn- 
jährigen Aufenthalt im Auslande verloren und feine andere 
Staat3angehörtigfeit erworben haben, Tann die Staatsangehörig- 
fett in dem früheren SHeimatitaate wieder verliehen werden, 
auch ohne daß fie fich dort niederlaffen. 
Norddeutiche, welche ihre Staatdangehörtigkeit durch zehn- 
jährigen Aufenthalt im Auslande verloren haben und demnädlt 
in da3 Gebiet de3 Norddeutichen Bundes zurüdfehren, eriwerben
	        
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