Gef. ib. d. Erwerbung u. d. Verluft der Bundes- u. Stantsangehörigfeit. 7
die Staatsangehödrigfeit in demjenigen Bunbdeaftaate, in welchem
fie fich niedergelafien Haben, durch eine don der höheren Ber:
waltungsbehörde audgefertigte Aufnahme-Urfunde, weldde auf
Rachfuchen ihnen erteilt werden muß.
8 22,
Tritt ein Norddeutiher ohne Erlaubnis feiner Regierung
in fremde Staatödienjte, jo fann die Sentralbehörde feines
Heimatftaates denjelben durch Bejchluß jeiner Staatsangehörig-
feit verluftig erklären, wenn er einer ausdrüdlichen Aufforderung
zum Audtritte binnen der darin bejlimmten Frijt feine Yolge
Leiitet.
8.23.
Wenn ein Norddeuticher mit Erlaubni3 feiner Aegierung
bei einer fremden Macht dient, jo verbleibt ihm Jeine Staat3-
angehörigtett.
5 24.
Die Erteilung von Aufnahme-Urkunden und in den Yällen
des S 15 Abjag 1 don Entlafjungs-Urkunden erfolgt Eojtenfret.
Tür die Erteilung von Entlaffungds-Ürkunden in anderen
al? den im 8 15 Abjat 1 bezeichneten Fällen darf an Stempel-
abgaben und Ausfertigungdgebühren zufammen nicht mehr al?
Höchjtens Ein Taler erhoben werden.
> 25.
jyür die beim Erlafje diejes Gejekes im Auslande fi auf-
Haltenden Angehörigen derjenigen Bundezftaaten, nach deren
Gefeten die Staatsangehdrigfeit durch einen zehnjährigen oder
längeren Aufenthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf
dDtefer Tyrift durch diefes® Gejeß nicht unterbrochen.
Sür die Angehörigen der übrigen Bundesjtaaten beginnt
der Yauf der ım $ 21 bejtimmten Frift mit dem Tage der
Wirkiamteit diefe® Gejeheg.
8.26,
Alle diejem Gejege -zumiderlaufenden Vorichriften werden
aufgehoben.
21.
Diejeg Gefet tritt am 1. Sanuar 1871 in Kraft.