C. Zugehörige Gejeße.
Gejeß zur Abänderung des Reihsmilitärgefeges jowie
des Gejeßes, betreffend Anderungen der Wehrpflicht,
vom 11. jyebruar 1888.
Bom 22. Suli 1913.
(REBL. ©. 593.)
Wir Wilhelm, von Gottea Gnaden Deutjcher Kaifer, König
von Preußen ıc.
verordnen im Namen des Reichd, nach erfolgter Zuftimmung
de3 Bundesrat? und des Neichdtagd, was folgt:
Art. 1.
Das Reichamilitärgejeg wird dahin geändert:
l. An die Stelle des 8 11 tritt folgende Borfchrift:
&.11.
Perjonen, die feinem Staate angehören,!) Fünnen,
iwenn fie fich im Reichdgebiet oder in einem Schußgebiete
dauernd aufhalten, zur Erfüllung der Wehrpflicht wie
Deutfche herangezogen werden.
Komm.Ber. ©. 70, 96. — Stern. Ber. ©. 5340 0, 5776 A.
1. Die Begründung des Neg.Entw. bemerkt:
„S11 des Neichmilitärgefeges trifft Beftimmung über die Wehr-
pjliht ehemaliger Deutjchen, die unter der Wirkung des B. u. St&el.
die Reichdangehörigfeit verloren haben und nachher in das Reichögebiet
surücgefehrt find. Die Beitimmung war erforderlih, weil nad 8 21
dicjes Gefeßes der Verluft der Neichsangehörigkeit durch zehnjährigen
Aufenthalt im Ausland eintreten fonnte und der fo Ausgebürgerte bei
jeiner Nücdfehr nur auf feinen Antrag wieder in die Reichsangehörigfeit
aufgenommen und Damit ohne weiteres wieder mwehrpflichtig wurde.
Nachdem im R. u. St&ef. diefer Verluftgrund in Fortfall gefommen tft,
entfallen auch die Vorausfegungen, die den $ 11 in feiner bisherigen
jsorm erforderliy machten.