Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

C. Zugehörige Gejeße. 
Gejeß zur Abänderung des Reihsmilitärgefeges jowie 
des Gejeßes, betreffend Anderungen der Wehrpflicht, 
vom 11. jyebruar 1888. 
Bom 22. Suli 1913. 
(REBL. ©. 593.) 
Wir Wilhelm, von Gottea Gnaden Deutjcher Kaifer, König 
von Preußen ıc. 
verordnen im Namen des Reichd, nach erfolgter Zuftimmung 
de3 Bundesrat? und des Neichdtagd, was folgt: 
Art. 1. 
Das Reichamilitärgejeg wird dahin geändert: 
l. An die Stelle des 8 11 tritt folgende Borfchrift: 
&.11. 
Perjonen, die feinem Staate angehören,!) Fünnen, 
iwenn fie fich im Reichdgebiet oder in einem Schußgebiete 
dauernd aufhalten, zur Erfüllung der Wehrpflicht wie 
Deutfche herangezogen werden. 
Komm.Ber. ©. 70, 96. — Stern. Ber. ©. 5340 0, 5776 A. 
1. Die Begründung des Neg.Entw. bemerkt: 
„S11 des Neichmilitärgefeges trifft Beftimmung über die Wehr- 
pjliht ehemaliger Deutjchen, die unter der Wirkung des B. u. St&el. 
die Reichdangehörigfeit verloren haben und nachher in das Reichögebiet 
surücgefehrt find. Die Beitimmung war erforderlih, weil nad 8 21 
dicjes Gefeßes der Verluft der Neichsangehörigkeit durch zehnjährigen 
Aufenthalt im Ausland eintreten fonnte und der fo Ausgebürgerte bei 
jeiner Nücdfehr nur auf feinen Antrag wieder in die Reichsangehörigfeit 
aufgenommen und Damit ohne weiteres wieder mwehrpflichtig wurde. 
Nachdem im R. u. St&ef. diefer Verluftgrund in Fortfall gefommen tft, 
entfallen auch die Vorausfegungen, die den $ 11 in feiner bisherigen 
jsorm erforderliy machten. 
 
	        
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