10 A. Gejehesterte.
Neuanziehenden oder die Berjagung der Yortjehung des Aufent-
Halt3 rechtfertigt.
Der Antrag einer Ehefrau bedarf der YZuftimmung de3
Mannes; die fehlende Zujlimmung fann dur die Bormund-
ichaftsbehörde erjegt werden. Für eine unter elterlicher Gewalt
oder unter Bormundichaft jtehende PBerfon wird, wenn fie das
Techzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Antrag von
den gejeßlichen Vertreter geitellt; Hat fie das jechzehnte Xebens-
jahr vollendet, jo bedarf ihr Antrag der Zuftimmung des gejeß-
lichen DBertreter?.
88.
Sin Ausländer, der fi im Snland niedergelaffen hat,
fann bon dem Bundezitaat, in defjen Gebiete die Niederlaffung
erfolgt ift, auf jenen Antrag eingebürgert werden, wenn er
1. nach den Gejegen jeiner bisherigen Heimat unbejchränkt
geihäftsfähig tft oder nach den deutichen Gejeten un-
beichräntt geichäftsfähig Jein würde oder der Antrag in ent
Iprechender Anwendung dess 7 Abf. 2 Sat 2 von jeinem gejeb-
lichen Vertreter oder mit deilen Yuftimmung geftellt wird,
. einen unbejcholtenen LZebenswandel geführt Hat,
. an dem Orte feiner Niederlaffung eine eigene Wohnung
oder ein Unterfommen gefunden bat und
4. an diefem Orte Jih und jeine Angehörigen zu ernähren
imstande tft.
Border Einbürgerung tft über die Erfordernifjfeunter ir. 2 bi3 4
die Gemeinde des Niederlaffungsort3 und, fofern dieje feinen jelb-
jtändigen Armenverband bildet, auch der Armenverband zu hören.
9.
Die Einbürgerung in einen Bundesjtaat darf exit erfolgen,
nachdem durch den Reichdfanzler fejtgejtellt worden ift, daß
feiner der Übrigen Bundesftaaten Bedenken dagegen erhoben
hat; erhebt ein Bundeditaat Bedenken, jo entjcheidet der Bundes:
rat. Die Bedenken fünnen nur auf Tatjachen geftüßt werden,
welche die Bejorgnis rechtfertigen, daß die Einbürgerung des
Antragjteller3 da3 Wohl des Neichd oder eine Bundeaftaats
gefährden würde.
Die Borjehriften des Abf. 1 finden feine Anwendung
1. auf ehemalige Angehörige des Bundeaftaats, bei dem der
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